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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS

Art. 8 Ausrückzeiten

1Als Ausrückzeit gilt die Dauer zwischen dem Eingang der Alarmierung bei den Wehrdiensten und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle.

2Die einzuhaltenden Ausrückzeiten sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 9 Material

Die Wehrdienste beschaffen und unterhalten das Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen erforderlich ist.

3. Abschnitt: Kostentragung

Art. 10 Vorhaltekosten

1Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.

2Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.

3Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.

4Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.

5Die Chemiewehren Plus und die Chemiewehren Wasser, die Abgeltungen der ISB erhalten, werden in Anhang 2 festgelegt.

Art. 11 Aus- und Weiterbildungskosten

1Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:

a. die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;

b. den Beizug von Fachleuten;

c. die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.

Die anfallenden Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Wehrdienste sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Wehrdienste verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.

2Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.