Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten

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vergleichsweise niedrigen Zahl der Steuerpflichtigen und der im Durchschnitt pro Fall relativ grossen Steuerzahlung günstig ab. Dazu trägt nicht zuletzt auch der relativ hohe Freibetrag bei der Emissionsabgabe auf Beteiligungen bei. Diese ist aber unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität problematisch. Die niedrigen Erhebungs- und Entrichtungskosten werden auch insofern relativiert, als dass die Emissionsabgabe nicht an Stelle anderer Steuern, sondern zusätzlich zu diesen erhoben wird. Die Steuerpflichtigen müssen sich deshalb mit zusätzlichen steuerlichen Bestimmungen mit eigener Steuersystematik und einer Anzahl Ersatz- und Ausnahmetatbeständen vertraut machen.

Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital stellt mit Bezug auf die Gewinn- und die Verrechnungssteuer einen stabilisierenden Faktor dar. Da die Emissionsabgabe auf Eigenkapital grundsätzlich auf dem Wert der entsprechenden Zuflüsse erhoben wird, versuchen die Steuerzahlenden einerseits, die Steuerbasis möglichst tief auszuweisen. Andererseits besteht aus gewinn- und verrechnungssteuerlicher Optik bei den Steuerzahlenden tendenziell das Interesse, möglichst hohe Werte in die Bilanz einzubuchen. Diese gegensätzlichen Interessen führen in der Praxis zu ausgewogenen Bewertungen. Mit dem Wegfall der Emissionsabgabe auf Eigenkapital würde sich der Beratungs- und Kontrollaufwand bei der ESTV insgesamt nicht vermindern, fiele doch mit der Abgabe eine Art automatischer Stabilisator weg.

Insbesondere bei Umwandlungen von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften, aber auch bei vielen anderen Umstrukturierungen ist die ESTV wegen der Emissionsabgabe auf Eigenkapital vielfach die erste Steuerbehörde, die kontaktiert wird. Dies ermöglicht es der ESTV regelmässig, eine für Steuerzahlende und Fiskus gleichsam effiziente Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden und eine möglichst widerspruchfreie steuerliche Beurteilung durch die verschiedenen Steuerverwaltungen sicherzustellen. Erreicht werden kann damit auch eine verbesserte Umsetzung des Steuerharmonisierungsrechts. Diese stabilisierende Wirkung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital in Bezug auf die Verrechnungs- und die Gewinnsteuer vermag jedoch die zahlreichen volkswirtschaftlichen Nachteile nicht aufzuwiegen.

6 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln im StG

Die vorzunehmende Gesetzesänderung berücksichtig die vom Parlament im Rahmen der Vorlage 11.028s (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) am 30. September 2010 beschlossene Änderung im Stempelrecht.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 5 bis 12

Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich alle auf die Emissionsabgabe auf Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf Anteilscheine von Genossenschaften in Bezug auf den Gegenstand der Abgabe, die Entstehung der Abgabeforderung, den Abgabesatz und die Berechnungsgrundlage, die Abgabepflicht, die Fälligkeit der Abgabeforderung, die Stundung und den Erlass. Sie können aufgehoben werden.

Art. 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1 und 34 Abs. 2