Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten
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Parlament in der Herbstsession 2011 beschlossen wurde, verbleibt unter diesem Punkt nur noch die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital.
2. Punkte zwei (Abschaffung der Versicherungsabgabe) und drei (Abschaffung
der Umsatzabgabe) werden einer Subkommission zugewiesen, da die beiden Punkte als noch nicht entscheidungsreif beurteilt worden sind. Für die Umsetzung der Punkte zwei und drei sollen dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der Frist von 2 Jahren gemäss Art. 111 Abs. 1 ParlG) ein Entwurf und ein zusätzlicher Bericht vorgelegt werden.
An der Sitzung vom 10. Januar 2012 ist die WAK-N mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf den Vorentwurf zu Punkt 1 eingetreten und hat ihn mit 14 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Kommission hat beschlossen, bei den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
1.2 Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Emissionsabgabe
1.2.1 Die Stempelabgaben bis 1972
Die Stempelsteuer hatte mit dem Aufkommen des kommerziellen Waren- und Geldverkehrs bereits im 17. und 18. Jahrhundert in den damaligen wirtschaftskräftigen Staaten (Holland, England, Frankreich) Eingang gefunden.
Unter dem grossen Druck des Finanzbedarfs im Ersten Weltkrieg überwies der Bundesrat 1916 dem Parlament eine Botschaft zur Einführung eines Verfassungsartikels (Art. 41bis aBV [entspricht Art. 132 Abs. 1 BV]) betreffend Einführung einer Stempelabgabe auf Bundesebene (BBl 1916 S. 540). Nach der Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 beschloss das Parlament am 4. Oktober 1917 das Bundesgesetz über die Stempelabgaben. Mit der neuen Verfassungsbestimmung wurde den Kantonen die Besteuerung der neu vom Bund besteuerten oder freigestellten Urkunden aberkannt. Der Übergang der Steuerbefugnis an den Bund wurde den Kantonen mit einem Kantonsanteil von 20 Prozent der Gesamteinnahmen aus den Stempelabgaben abgegolten.
1.2.2 Die Stempelabgaben ab 1973
Teilrevision 1978: Diese Revision diente vorab der Erhöhung der Steuersätze. Die Emissionsabgabe wurde von 2 auf 3 Prozent und die Umsatzabgabe von 1 auf 1,5 Promille auf inländischen Wertpapieren und von 2 auf 3 Promille auf ausländischen Wertpapieren erhöht. Die Emissionsabgabe auf Anteilen inländischer Anlagefonds wurde von 0,6 auf 0,9 Prozent heraufgesetzt.
Teilrevision 1985: Die Bestimmung, wonach den Kantonen ein Anteil von einem Fünftel zufällt, wurde in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 (Bundesbeschluss über die Aufhebung des Kantonsanteils am Reinertrag der Stempelabgaben) aufgehoben.
Teilrevision 1993: Per 1. April 1993 wurde die Emissionsabgabe auf inländischen Anlagefondsanteilen aufgehoben und der Nullsatz für Umstrukturierungen (Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen) eingeführt. Als Kompensation wurde die Emissionsabgabe auf inländischen Anleihens- und Kassaobligationen wieder eingeführt. Die Steuersätze betragen demnach 1,2 Promille pro Laufzeitjahr für Anlei-