Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten
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ein Unternehmen gründen und damit Arbeitsplätze schaffen, gleichzeitig mit einer Steuer bestraft werden.
2.2.2 Argumente der Minderheit
Die Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, Pardini, Schelbert) beantragt auf den Gesetzesvorentwurf nicht einzutreten. Sie argumentiert, dass man die Emissionsabgabe nicht abschaffen darf, ohne die Gegenfinanzierung zu klären (siehe auch Punkt 6 zu Art. 53a (neu)). Ausserdem ist die Minderheit der Meinung, dass die Emissionsabgabe bei der Gründung einer Firma eine kleine Rolle spielt und dass deren Abschaffung deshalb keinen positiven Standorteffekt haben würde. Weiter ist sie auch der Ansicht, dass es falsch ist, eine Teilrevision herauszubrechen ohne eine Gesamtschau über die Stempelsteuer vorzunehmen. Schliesslich weist die Minderheit darauf hin, dass die Stempelsteuer eine Kompensation darstellt für die Tatsache, dass Versicherungs- und Bankdienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen.
3 Geltendes Recht
Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital erfasst die entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe und Erhöhung des Nennwertes von inländischen Beteiligungsrechten.
Diese können in Form von Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts-Anteilen, Genuss- und Partizipationsscheinen von Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen ausgestaltet sein.
Die Emissionsabgabe ist daher insbesondere geschuldet, wenn eine grössere neue Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz gegründet wird oder deren Kapital über 1 Million Franken hinaus erhöht wird.
Im Weiteren fällt eine Emissionsabgabe bei Zuschüssen und in Fällen des Mantelhandels an. Unter Zuschüssen werden Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung verstanden. Man spricht dabei von verdeckten Kapitaleinlagen, weil das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Genossenschaftsanteil nicht verändert werden. Der Mantelhandel wird umschrieben als Handwechsel der Mehrheit der Aktien,
Stamm- oder Genossenschafts-Anteilen einer Gesellschaft oder Genossenschaft,
welche wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist.
Der Abgabesatz beträgt 1 Prozent und wird auf dem Betrag berechnet, welcher der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens jedoch vom Nennwert.
Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft gilt für die entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte ein Freibetrag von 1 Million Franken.
4 Internationaler Rechtsvergleich
In der Europäischen Union befasste sich die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital u.a.