Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten

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hensobligationen und 0,6 Promille pro Laufzeitjahr für Kassaobligationen. Zudem wurde eine pro rata temporis berechnete Emissionsabgabe von 0,6 Promille auf inländischen Geldmarktpapieren eingeführt.

Teilrevision 1996: Auf den 1. Januar 1996 wurde der Steuersatz der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten von 3 auf 2 Prozent gesenkt. Zudem wurde ein Freibetrag von 250'000 Franken für die bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft anfallende Emissionsabgabe eingeführt.

Teilrevision 1997: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 wurde die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten von 2 auf 1 Prozent gesenkt. Der Freibetrag von 250'000 Franken wurde auf Kapitalerhöhungen ausgedehnt.

Teilrevision 2004: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 wurde im Bereich der Emissionsabgabe folgende Befreiung eingeführt: Auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelfirmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, ist die Emissionsabgabe, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand, bloss auf dem Nennwert der neu geschaffenen Beteiligungsrechte geschuldet.

Teilrevision 2005: Mit Botschaft vom 18. August 2004 hat der Bundesrat dem Parlament vorgeschlagen, den in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 zum Steuerpaket 2001 verworfenen Teilbereich Stempelabgaben unverändert zu bestätigen um das bis Ende 2005 befristete Dringlichkeitsrecht zur Umsatzabgabe abzulösen. Zu diesem Umsatzabgabepaket gehört als artfremde Bestimmung die Erhöhung des Freibetrages von 250'000 auf 1 Million Franken für die Berechnung der Emissionsabgabe bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft und bei einer späteren Kapitalerhöhung. Dieser Vorlage (Umsatzabgabe und Emissionsabgabe) stimmte das Parlament in der Frühjahrssession 2005 zu. Die Mindereinnahmen betragen bezüglich Emissionsabgabe zirka 30 Millionen Franken. Das gegen die Vorlage ergriffene Referendum wurde vorzeitig abgebrochen, so dass die Revision am 1. Januar 2006 in Kraft treten konnte.

1.2.3 Die Stempelabgaben des Fürstentums Liechtenstein

Auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet das Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung. Gemäss diesem Vertrag führt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine besondere Rechnung und rechnet alljährlich über diese Einnahmen mit der Fürstlichen Regierung ab. Der Anteil der Eidgenossenschaft für die Abgeltung der Verwaltungskosten wurde im Laufe der Jahre mehrmals geändert. Die heute geltende Regelung bestimmt, dass der Eidgenossenschaft 1 Prozent der Einnahmen und zusätzlich ein Pauschalbetrag von 30'000 Franken zusteht. Im Rechnungsjahr 2010 des Bundes wurden diesbezüglich insgesamt 591‘200 Franken als Entgelt vereinnahmt. Auf die Emissionsabgabe auf Eigenkapital entfallen zirka 13‘000 Franken.