Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten

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8 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlage für die Erhebung der Stempelabgaben wurde im Rahmen der neuen Bundesverfassung überarbeitet. Sie findet sich in Artikel 132 Absatz 1 und lautet wie folgt:

“Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.“

Eine gänzliche oder teilweise Abschaffung der verschiedenen Stempelabgaben kann ohne Änderung der Verfassung erfolgen (Art. 132 Abs. 1 BV ist eine Kann-Vorschrift). Es stellt sich diesfalls die Frage, ob die Kantone ihre bisher beschnittenen Rechte wieder zurückfordern würden. Dies bedürfte jedoch einer Änderung des geltenden Artikels 134 der Bundesverfassung. Denn nach diesem Artikel dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten, was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Stempelsteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt.

9 Verhältnis zum europäischen Recht

Wie in Kapitel 4 dargelegt, befasste sich die EU mit der generellen Abschaffung der Emissionsabgabe. Der Widerstand gewisser Länder verunmöglichte jedoch einen einstimmigen Beschluss. Die Schweiz hat weder eine internationale Verpflichtung, eine Emissionsabgabe zu erheben, noch ist sie gehalten, auf die Erhebung einer solchen Abgabe zu verzichten.