Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen · 14 Seiten

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Diese Änderungen betreffen lediglich Hinweise auf die Artikel 7 und 11, welche aufgehoben werden.

Art. 36

Artikel 36 bestimmt die Auskunftspflicht Dritter bei Gründung oder Kapitalerhöhung bezüglich der Emissionsabgabe. Mit der Aufhebung dieser Abgabe wird dieser Artikel obsolet und kann aufgehoben werden.

Art. 53a (neu)

Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert) will den Bundesrat damit beauftragen, innerhalb der nächsten fünf Jahre für die Kompensation der Mindereinnahmen, welche aus der vorliegenden Gesetzesrevision resultieren, zu sorgen. Sie weist darauf hin, dass die schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben zu strukturellen Mindereinnahmen führen würde, welche unter dem Regime der Schuldenbremse zwingend durch entsprechende Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen kompensiert werden müssen. Deshalb soll dem Bundesrat mit diesem zusätzlichen Artikel ein konkreter Auftrag erteilt werden.

Inkrafttreten

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen soll dem Bundesrat überlassen werden.

7 Finanzielle und personelle Auswirkungen

7.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Einnahmen des Bundes der letzten Jahre gehen aus Ziffer 1.3.1 hervor. Die Mindereinnahmen aus der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital werden für den Bund auf 240 Millionen Franken geschätzt. Die Kantone und Gemeinden sind davon nicht betroffen, ist der Kantonsanteil doch bereits in den achtziger Jahren aufgehoben worden. Längerfristig dürfte ein Teil dieser Mindereinnahmen durch die Wachstumseffekte, welche die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital auslöst, wieder wettgemacht werden.

7.2 Personelle Auswirkungen

Die Emissionsabgabe darf aus der Sicht der Steuererhebung als effizient bezeichnet werden. Das Total der Emissionsabgabe auf Eigenkapital wird durch zirka 2‘600 Einzahlungen pro Jahr (2010) aufgebracht. Nicht zuletzt dank der hohen Qualifikation der mit der Deklaration der Steuer betrauten Stellen (Treuhänder, Notare, Anwälte, Banken usw.) kann die Emissionsabgabe verwaltungsseitig ohne grossen Aufwand bewältigt werden. Mit dieser Arbeit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Sicherung der Gewinnsteuern von Bund und Kantonen und der Verrechnungssteuer geleistet. Bei einer Abschaffung würde der Kontrollaufwand bei diesen anderen Steuerarten zunehmen, so dass die Abschaffung der Emissionsabgabe den Aufwand insgesamt nicht vermindert.