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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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nen der systemrelevanten Bank einen Zuschlag, der dem fehlenden Grad der Umsetzung entspricht, höchstens aber 10 Prozent dieser Abflüsse ausmacht.

Art. 29 Berichterstattungspflichten

1Systemrelevante Banken weisen ihre Liquiditätssituation nach den Artikeln 23–25 monatlich aus. Sie reichen der FINMA und der SNB jeweils bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats Angaben ein zur:

a. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Finanzgruppe;

b. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen;

c. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Einzelinstitut ohne Niederlassungen im Ausland;

d. Aufgliederung der liquiden, unbelasteten und frei verfügbaren Wertschriften nach ISIN-Länderidentifikationsnummer auf Stufe Einzelinstitut ohne Niederlassungen im Ausland;

e. Liquiditätssituation entsprechend den Buchstaben a – c für ein Stressszenario, in dem besicherte Refinanzierungen auf dem Repomarkt weiterhin möglich sind.

2Systemrelevante Banken reichen der FINMA und der SNB zusätzlich monatlich, jeweils spätestens am letzten Kalendertag des Folgemonats, einen Bericht ein, der die wichtigsten Änderungen der Liquiditätssituation im Vergleich zum Vormonat beschreibt und die Gründe dafür aufzeigt.

3Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.

Art. 30 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.

5. Kapitel: Beizug der SNB

Art. 31

Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.