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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1In den vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperioden kann die FINMA von allen Banken eine darauf abgestimmte Berichterstattung verlangen.

2Die Beobachtungsperioden enden gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses, spätestens aber mit Einführung der LCR und der NSFR.

3Die Bestimmungen der Artikel 5–10 sind von den systemrelevanten Banken ab 1. Januar 2013 und von den übrigen Banken ab 1. Januar 2014 vollständig zu erfüllen.

Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts

Die Artikel 16–20 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19727 werden aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am Tag nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.

7 SR 952.02