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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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5Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19 Zweck

1Systemrelevante Banken müssen in der Lage sein, ihre Zahlungsverpflichtungen auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen zu erfüllen.

2Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen, ausgenommen die Artikel 12–17 dieser Verordnung (Gesamtliquidität), besondere quantitative Liquiditätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.

Art. 20 Konsolidierungskreis

Systemrelevante Banken erfüllen die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen.

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen

Art. 21 Besondere Liquiditätsanforderungen

1Systemrelevante Banken müssen während mindestens 30 Tagen jederzeit sämtliche Liquiditätsabflüsse, die bei Eintreten des Stressszenarios gemäss Artikel 22 zu erwarten sind, decken können.

2Sie dürfen in einem 7-Tage-Horizont sowie in einem 30-Tage-Horizont zu keiner Zeit eine Liquiditätslücke aufweisen.

Art. 22 Stressszenario

1Dem Stressszenario ist gleichzeitig ein bankspezifisches und ein marktweites Stressereignis zugrunde zu legen.

2Das Stressszenario muss auf der Annahme beruhen, dass:

a. die Bank den Zugang zu besicherter und unbesicherter Finanzierung auf dem Kapital- und Geldmarkt verliert; und

b. Einlagen in grossem Umfang zurückgezogen werden.

3Die FINMA konkretisiert das Stressszenario.