Vorlage
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
4Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.
Art. 8 Risikominderung und Puffer
1Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifizierte Finanzierungsstruktur zu verfügen.
2Sie haben einen Puffer aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten zu halten, mit dem Stresssituationen unterschiedlicher Dauer und Intensität aufgefangen werden können.
Art. 9 Stresstests
1Für Liquiditätsrisiken sind verschiedene Stressszenarien aufzustellen und darauf basierend Stresstests zur Liquiditätslage der Bank durchzuführen. Dabei sind Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank als Liquiditätsgeber auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.
2Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:
a. institutsspezifische, marktweite und kombinierte Ursachen und Faktoren;
b. unterschiedlich lange Zeithorizonte;
c. unterschiedliche Schweregrade für Stressereignisse, inklusive des Szenarios eines Verlusts der unbesicherten Finanzierung wie auch der Einschränkung der besicherten Finanzierung.
3Die Annahmen über Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse, der Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses sowie alle übrigen Szenarioannahmen sind regelmässig oder nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen.
Art. 10 Notfallkonzept
1Banken stellen ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Sie legen die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.
2Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.