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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten
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Art. 4 Aufgaben der Prüfgesellschaft
Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur kurzfristigen Liquiditätsquote, der strukturellen Liquiditätsquote und weiterer Beobachtungskennzahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestätigen.
3. Kapitel: Liquiditätsanforderungen
1. Abschnitt: Qualitative Anforderungen
Art. 5 Grundsatz
1Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.
2Sie halten einen Puffer als Schutz gegen Stresssituationen.
Art. 6 Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen
1Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz).
2Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest.
3Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Ertragsmessung. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegangenen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.
Art. 7 Risikomess- und Steuerungssysteme
1Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.
2Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operationelle Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität.
3Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen und -systeme nicht beeinträchtigen.