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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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Art. 11 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Erfüllung der qualitativen Anforderungen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu den Artikeln 5–10 zu bestätigen.

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen («Gesamtliquidität»)

Art. 12 Liquide Aktiven

1Als Liquidität im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten folgende liquide Aktiven zum Buchwert:

a. flüssige Mittel;

b. Werte, welche die Schweizerische Nationalbank (SNB) für geldpolitische Repogeschäfte zulässt;

c. Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibungen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirtschaftliche Einheit bilden;

d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskont-, lombard- oder repofähig sind;

e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlichrechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;

f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden;

g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen;

h. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch Werte nach den Buchstaben b und c gedeckt sind;

i. ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Artikel 13) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Artikel 15).

2Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist.

3Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.