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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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a. Unternehmensanleihen mit hoher Bonität;

b. Anleihen des öffentlichen Sektors, soweit nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst;

c. börsennotierte Beteiligungspapiere;

d. Geldmarktpapiere;

e. forderungsbesicherte Wertpapiere.

4Die FINMA kann die Anrechnung von Vermögenswerten zum primären und sekundären Teil des Liquiditätspuffers erweitern oder beschränken.

5Sie legt für die Vermögenswerte des primären und sekundären Teils des Liquiditätspuffers Mindestabschlagsraten zur Berechnung des Veräusserungswertes fest. Diese gelten für ein gut diversifiziertes Portfolio der Vermögenswerte.

6Im 7-Tage-Horizont muss die Liquidität, die durch die Veräusserung der Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers entstünde, zu mindestens 75 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.

7Im 30-Tage-Horizont muss diese Liquidität zu mindestens 50 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 26 Temporäre Erleichterungen

1Im Falle eines Liquiditätsschocks dürfen die Liquiditätsanforderungen nach Artikel 21 vorübergehend verletzt werden.

2Eine Verletzung der Anforderungen nach Artikel 21 oder eine absehbare Verletzung aufgrund ausserordentlicher Liquiditätsabflüsse sind der FINMA und der SNB unverzüglich zu melden.

3Nach der Meldung setzt die FINMA der Bank eine Frist, um einen Plan zur Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorzulegen.

4Ist der Plan ungenügend, so ergreift die FINMA geeignete Massnahmen.

Art. 27 Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen

1Die Bank muss in der Lage sein, Verluste zu decken, die im Stressszenario aus der Veräusserung von Vermögenswerten des regulatorischen Liquiditätspuffers oder aus Notfinanzierungsmassnahmen entstehen können.

2Das Ausmass möglicher Verluste wird bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenmittelüberschusses im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozesses berücksichtigt.

Art. 28 Ungenügendes Liquiditätsrisikomanagement

Werden die Vorgaben nach den Artikeln 5–10 von den Banken nicht umgesetzt, so erhebt die FINMA auf die Liquiditätsabflüsse von Bilanz- und Ausserbilanzpositio-