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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten
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Art. 13 Zu verrechnende liquide Aktiven
Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:
a. Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit;
b. Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 12 angerechnet;
c. nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere ausstehend haben (Geldmarktbuchforderungen);
d. unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.
Art. 14 Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten
Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten:
a. ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Artikel 15) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Artikel 13);
b. 50 Prozent der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkung;
c. 15 Prozent der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und - konten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkung (ohne gebundene Vorsorgegelder).
Art. 15 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten
1Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:
a. Bankenkreditoren auf Sicht oder auf Zeit;
b. Kreditoren auf Zeit;
c. gebundene Vorsorgegelder;
d. Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine;
e. Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen;
f. unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.
2Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten (Artikel 12 Absatz 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.
Art. 16 Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung
1Die liquiden Aktiven (Artikel 12) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Artikel 14) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 13 und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Artikel