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Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 11 Seiten

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15 zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 14 Buchstabe a.

2Die Bank hat die Prüfgesellschaft zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank 10 Prozent der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen. Einlagen nach Artikel 14 Buchstabe c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen. Verpflichtungen gegenüber rechtlich selbständigen Gesellschaften und Personen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 Prozent miteinander verflochten sind, werden als Einheit behandelt.

3Die Banken haben für eine angemessene Liquidität auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu sorgen. Die Konsolidierung richtet sich nach den Artikeln 6–12 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 20064.

Art. 17 Liquiditätsausweis

Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die FINMA legt ein entsprechendes Formular fest.

3. Abschnitt: Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen

Art. 18 Zusatzliquidität

1Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des Gesetzes besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 16 im Umfang ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 12 halten.

2Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19725 ausgewiesenen Einlagen;

b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 20056 privilegiert sind;

c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h des Gesetzes gesichert sind.

3Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe c gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.

4Die Zusatzliquidität ist jeweils ab 1. Juli anteilmässig sicherzustellen.

4 SR 952.03

5 SR 952.02

6 SR 952.812.32