Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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tung der Schuldenbremse zu Beginn höhere Kürzungen auf der Ausgabenseite notwendig werden.
Diese beiden Varianten in Ergänzung zur Ausgabenkürzung unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf ihre Verteilungswirkungen: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer belastet relativ betrachtet insbesondere die einkommensschwachen Haushalte. Der ausbleibende Ausgleich der kalten Progression betrifft demgegenüber viel stärker die begüterten Haushalte.
8 Übrige geprüfte, aber verworfene Modelle
8.1 Splitting
8.1.1 Grundsätzliches
Bei der gemeinsamen Besteuerung mit Splitting wird die Ehe wie im geltenden Recht als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet. Sie bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist (Divisor 2), wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht. Der Divisor ist daher kleiner als 2, aber grösser als 1. Beim Vollsplitting fahren die Ehepaare immer günstiger als die Konkubinatspaare mit gleichem Gesamteinkommen, ausser die beiden Konkubinatspartner haben genau das gleiche Einkommen. In diesem Fall entspricht ihre Steuerbelastung derjenigen des Ehepaares mit dem gleichen Gesamteinkommen. Beim Teilsplitting hängt die Belastungsrelation zwischen Ehe und Konkubinat vom Splittingfaktor ab. Je tiefer dieser ausfällt und je gleichmässiger die Einkommensverteilung zwischen den beiden Partnern ist, umso weniger vorteilhaft wird die Ehe.
Zweiverdiener- und Einverdienerehepaare bezahlen bei gleich hohem Netto-Erwerbseinkommen bei Vollsplitting systembedingt gleich viele Steuern.
Konkubinatspaare werden den Ehepaaren steuerlich nicht gleich gestellt. Dies äussert sich vor allem bei der Belastungsrelation zwischen den Einverdienerehepaaren und den Einverdienerkonkubinatspaaren, indem Einverdienerkonkubinatspaare wesentlich stärker belastet werden als gleich situierte Einverdienerehepaare, da sie nicht in den Genuss des Splittings kommen. Beim Vollsplitting werden Zweiverdienerehepaare bei ungleichmässiger Einkommensaufteilung zwischen den Partnern ebenfalls zum Teil deutlich weniger belastet als Zweiverdienerkonkubinatspaare in der gleichen Konstellation.
Das Vollsplitting entlastet die Ehe stark. Dies wirft die Frage auf, ob daher die in den Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu den Einpersonenhaushalten erzielten Haushaltsersparnisse auch beim Splitting steuerlich berücksichtigt werden sollten. All jenen steuerpflichtigen Personen, die keine solche Haushaltsvorteile realisieren, d.h. den tatsächlich Alleinstehenden sowie den tatsächlich Alleinerziehenden, wäre dann ein Haushaltsabzug zu gewähren. Dies könnte jedoch die Belastungsrelationen zwischen den Alleinstehenden und den Einverdienerkonkubinaten beinflussen.