Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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7 Möglichkeiten der Gegenfinanzierung
Die Einführung einer alternativen Steuerberechnung sowie einer angemessenen Entlastung der Einverdienerehepaare hat bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken pro Jahr zur Folge. Die effektive Belastung des Bundeshaushalts fällt indessen um 17% tiefer aus, da sich der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer reduziert (somit aber die Kantonshaushalte entsprechend belastet werden). Unter dem Regime der Schuldenbremse bedürfen strukturelle Mindereinnahmen in dieser Grössenordnung einer Gegenfinanzierung, sofern der Bundeshaushalt keinen strukturellen Überschuss ausweist. Wenn keine Gegenfinanzierung auf der Einnahmeseite festgelegt wird, müssen zwingend Kürzungen auf der Ausgabenseite die Gegenfinanzierung der Reform gewährleisten.
Aus heutiger Sicht fehlt dem Bund mittelfristig der finanzpolitische Handlungsspielraum, um die Reform ohne Massnahmen zur Gegenfinanzierung zu realisieren: Der vom Bundesrat im Juni 2012 materiell verabschiedete Finanzplan 2014-2016 ist strukturell nur knapp ausgeglichen. Mögliche Mehrbelastungen sowie der explizite Wunsch des Parlaments nach einer strukturellen Haushaltsentlastung (Mo 11.3317) sind dabei noch nicht berücksichtigt. Der Bund dürfte also – unabhängig von der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung – in den nächsten Jahren ohnehin Ausgabenkürzungen vornehmen müssen. Somit ist eine ausschliesslich ausgabenseitige Gegenfinanzierung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung keine Option, zumal Ausgabenkürzungen in dieser Grössenordnung auch die politisch prioritären Aufgabenbereiche wie Bildung & Forschung, Verkehr oder Entwicklungszusammenarbeit treffen würden.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine ausgabenseitige Gegenfinanzierung mit einnahmeseitigen Massnahmen kombiniert werden muss. Dabei stehen zwei Varianten im Vordergrund:
• Erhöhung der Mehrwertsteuersätze: Um den effektiven – d.h. unter Berück-
sichtigung der Kantonsanteile – jährlichen Gegenfinanzierungsbedarf von 830 Millionen vollständig durch Mehreinnahmen zu decken, wäre eine Satzerhöhung von 0,3-MWST-Prozente notwendig. Durch eine Kombination mit Ausgabenkürzungen würde die Satzerhöhung entsprechend tiefer ausfallen. Diese Gegenfinanzierung bedarf einer Verfassungsänderung und somit einer Volksabstimmung.
• Vorübergehender Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der kalten Pro-
gression: Bei dieser Variante wird bei der direkten Bundessteuer auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression verzichtet, bis eine Teuerungsentwicklung von 5,8 Prozent erreicht wird. Danach würden die Abzüge und Tarife der direkten Bundessteuer wieder jährlich an die Teuerungsrate gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Ein Nachteil eines vorübergehenden Verzichts auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression ist, dass die Gegenfinanzierung nicht sofort im erforderlichen Ausmass sichergestellt wird. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten generiert die Massnahme je nach Teuerungsverlauf nämlich noch keine ausreichenden Mittel, so dass für die Einhal-