Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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wurde mit grosser Mehrheit das Splittingmodell dem neuen Doppeltarif vorgezogen. Bei den Parteien waren die Meinungen hingegen geteilt. 6 Parteien befürworteten die gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder allenfalls Doppeltarif (CVP, SVP, EVP, EDU, LPS, KVP), 3 Parteien die Individualbesteuerung (SP, Grüne, CSP) und 1 Partei das Veranlagungswahlrecht (FDP). Die von 33 Organisationen eingegangenen Stellungnahmen wiesen ebenfalls eine sehr unterschiedliche Beurteilung der Modelle auf. 16 Organisationen unterstützten die gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Doppeltarif, 8 die Individualbesteuerung, 3 das Veranlagungswahlrecht und 4 das von der Pro Familia vorgeschlagene Elternmodell.
Eine breit abgestützte Lösung, die eine grundsätzliche Änderung des heutigen Systems beinhaltet, war zu diesem Zeitpunkt somit nicht möglich, da unter den Parteien kein gesellschaftspolitischer Konsens darüber bestand, wie die demographischen und sozioökonomischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte im Steuerrecht abzubilden seien.
Im Fokus der Bemühungen stand deshalb fortan die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. Am 25. September 2009 verabschiedeten die Eidg. Räte in der Folge das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Ehepaarbesteuerung bei der direkte Bundessteuer
1.2.1.1 Grundsatz
Der für die Ehepaarbesteuerung massgebende Artikel 9 im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)1 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet.
Dem DBG liegen drei Tarife für die Besteuerung der natürlichen Personen zugrunde (Mehrfachtarifsystem). Artikel 214 DBG sieht einen Grundtarif, einen Tarif für verheiratete Personen (Verheiratetentarif) sowie einen Tarif für Personen vor, die mit Kindern zusammenleben (Elterntarif). Die Tarife tragen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser drei Kategorien von Steuerpflichtigen Rechnung. Das Gesamteinkommen der Ehegatten wird dabei zum Verheiratetentarif (Art. 214 Abs. 2 DBG) besteuert. Leben die Ehegatten mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen und bestreiten deren Unterhalt zur Hauptsache, kommt der Elterntarif (Art. 214 Abs. 2bisDBG) zur Anwendung. Dieser basiert auf dem Verheiratetentarif, enthält jedoch eine zusätzliche Entlastung in der Form eines Abzugs vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind.
1 SR 642.11