Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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1.2.2 Ehepaarbesteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)3 folgt im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung grundsätzlich dem DBG. Artikel 3 Absatz 3 StHG enthält den Grundsatz der Ehepaar- und Familienbesteuerung, wonach das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden. Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden den Ehepaaren gleichgestellt (Art. 3 Abs. 4 StHG).
1.2.3 Ehepaarbesteuerung in den kantonalen Steuergesetzen
Seit dem Bundesgerichtsentscheid i.S. Hegetschweiler4 aus dem Jahr 1984 haben die Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert.
Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Korrektive für Ehepaare. Die Form der Entlastung ist jedoch sehr unterschiedlich geregelt:
• Sieben Kantone gehen von einem Vollsplitting (FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE) und sieben von einem Teilsplitting (SZ, SO, SH und GR: Divisor 1,9 / NW: Divisor 1,85 / NE: Divisor 1,8181 / GL: Divisor 1,6) aus.
• Den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Jura, Luzern, Tessin, Zürich und Zug5 liegt ein Doppeltarifsystem zugrunde.
• Der Kanton Waadt geht von einem Familienquotientensystem (Besteuerung nach Konsumeinheiten) aus: Um den Steuersatz zu bestimmen, wird das Gesamteinkommen durch einen von der Anzahl Familienmitglieder abhängigen variablen Divisor geteilt6.
• Drei Kantone kennen ein anderes System: Uri (kein Splitting mehr, da bei linearen Steuersätzen keine Progressionsstrafe anfallen kann), OW (einen Abzug in Prozent auf dem Reineinkommen) und VS (einen Steuerrabatt).
3 SR 642.14
4 BGE 110 Ia 7.
5 Im Kanton Zug entspricht der Verheiratetentarif praktisch einem Vollsplitting.
6 Diese Familien-Quotienten betragen: - 1,0 für Ledige, getrennt Lebende, Geschiedene oder Verwitwete - 1,8 für Verheiratete in ungetrennter Ehe (entspricht dem Splitting für Ehepaare ohne Kinder) - 1,3 für Ledige, Verwitwete, getrennt Lebende oder Geschiedene mit minderjährigen, eine Lehre absolvierenden oder studierenden Kindern im eigenen Haushalt, für die sie voll aufkommen. Personen, die im Konkubinat leben, haben keinen Anspruch auf einen Quotienten von 1,3 - 0,5 je minderjähriges, eine Lehre absolvierendes oder studierendes Kind, für das die steuerpflichtige Person voll aufkommt.