Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2.4 Belastungsrelationen zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer

1.2.4.1 Allgemeines

Seit der Inkraftsetzung der Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung im Jahre 2008 und den darin vorgesehenen Zweiverdiener- und Verheiratetenabzug konnte die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen für rund 160'000 der 240'000 betroffenen Paare (66%) beseitigt werden.

1.2.4.2 Bestehende Mehrbelastungen für Ehepaare (steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren)

Für die verbleibenden rund 80'000 Zweiverdienerehepaare wurde die Mehrbelastung gemildert. Das Bundesgericht erachtet in seiner Rechtsprechung7 eine Höherbelastung von Ehepaaren innerhalb einer Bandbreite von 10% als mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. Weiterhin von einer Mehrbelastung betroffen sind:

- Zweiverdienerehepaare ohne Kinder mit einem Nettoeinkommen aus Erwerb ab 80'000 Franken (Aufteilung des Erwerbseinkommens 50:50) bzw. ab rund 110'000 Franken (Aufteilung des Erwerbseinkommens 70:30). Als Nettoeinkommen ist zu verstehen: Bruttoarbeitseinkommen abzüglich Sozialabgaben (AHV, IV, AlV) abzüglich Berufskostenabzüge.

- Zweiverdienerehepaare mit Kindern mit einem Nettoeinkommen aus Erwerb ab 120'000 Franken (Aufteilung des Erwerbseinkommens 50:50) bzw. ab 190'000 Franken (Aufteilung des Erwerbseinkommens 70:30).

Von einer Mehrbelastung betroffen sind auch Rentnerehepaare mit einem Pensionseinkommen ab 50'000 Franken (Aufteilung des Pensionseinkommens 50:50) bzw. ab 60'000 Franken (Aufteilung des Pensionseinkommens 70:30).

1.2.4.3 Bestehende Mehrbelastungen für Konkubinatspaare (steuerliche Benachteiligung von Konkubinatspaaren)

Während das Bundesgericht bei einer Mehrbelastung der Ehepaare eine Grenze festgelegt hat, ab welcher eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, ist rechtlich ungeklärt, wo umgekehrt die Grenze einer verfassungswidrigen Mehrbelastung von Konkubinatspaaren liegt. Bezüglich der Belastungsrelation zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren gilt Folgendes:

- Zweiverdienerkonkubinatspaare mit oder ohne Kinder mit eher tiefen Nettoeinkommen aus Erwerb oder Rentnerkonkubinatspaare mit eher tiefen Pensionseinkommen sind schlechter gestellt als gleich situierte Ehepaare. Bei Konkubinatspaaren mit Kindern ist die Mehrbelastung geringer

7 BGE 120 Ia 329 Erw. 6.