Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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Im Gegensatz zu den Ehepaaren werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert. Bei Konkubinatspaaren ohne Kinder wird jeder Partner wie eine alleinstehende Person zum Grundtarif besteuert. Bei Konkubinatspaaren mit Kindern gelangt je nach Konstellation für einen oder beide Partner der Elterntarif zur Anwendung (zur Besteuerung von Konkubinatspaaren mit Kindern vgl. die Ziff. 1.2.5 und 3.7).

Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)2 werden seit dem 1. Januar 2007 im Steuerrecht die registrierten gleichgeschlechtlichen Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Art. 9 Abs. 1bisDBG). Die in der Vorlage dargelegten Ausführungen zu den Ehepaaren gelten daher sinngemäss auch für die eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.

1.2.1.2 Zweiverdienerabzug

Gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, neu konzipierten Zweiverdienerabzug (Art. 212 Abs. 2 DBG) ist vom niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten ein Abzug von 50 Prozent mit einem Mindestansatz von 8'100 Franken und einem Maximalbetrag von 13'400 Franken zuzulassen. Der Abzug wird gewährt, wenn die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen.

Der Zweiverdienerabzug wird nicht nur bei unselbstständiger Tätigkeit der Ehegatten, sondern auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten gewährt. Diesfalls wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist von den Ehegatten nachzuweisen.

1.2.1.3 Verheiratetenabzug

Seit dem 1. Januar 2008 wird den Ehepaaren ein Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG) gewährt. Der Verheiratetenabzug in der Höhe von 2'600 Franken ist als fixer Sozialabzug pro Ehepaar konzipiert und berücksichtigt schematisch den Zivilstand der Ehegatten, mit der Folge, dass die Steuerbelastung von Ehepaaren allgemein etwas gesenkt wird. In Verbindung mit dem erhöhten Zweiverdienerabzug wird die verfassungswidrige Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den wirtschaftlich gleichgestellten Zweiverdienerkonkubinatspaaren gemildert, aber nicht für alle Zweiverdiener- und Rentnerehepaare beseitigt.

2 SR 211.231