Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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Partner (bei je nicht gemeinsamen Kindern) der Elterntarif8. Grund dafür ist, dass im geltenden Recht auch eine Person, die im Konkubinat lebt, als "alleinerziehend" gilt. Diese übermässige Entlastung von Konkubinatspaaren ist eine der Ursachen für die heute bestehende steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren.
1.2.6 Belastungsrelationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren
1994 hielt das Bundesgericht in einem Entscheid9 fest, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem beide Partner erwerbstätig sind, niedriger sein könne als bei einem Ehepaar, bei dem nur der Mann oder die Frau erwerbstätig ist, da mit der Berufsausübung beider Partner zusätzliche Aufwendungen entstehen würden. Welche Belastungsdifferenz zwischen Einverdienerehepaaren und Zweiverdienerehepaaren mit gleichem Haushaltseinkommen gerechtfertigt werden kann, hat das Bundesgericht indessen offen gelassen.
Heute besteht in den unteren und mittleren Einkommenskategorien teilweise eine erhebliche prozentuale Mehrbelastung der Einverdienerehepaare, die auf dem Zweiverdienerabzug basiert. Eine gewisse Mehrbelastung der Einverdienerehepaare kann aufgrund der Tatsache, dass sie bezüglich der Besorgung ihres Haushaltes weniger hohe Ausgaben haben, gegenüber Zweiverdienerehepaaren mit einem Gesamtbeschäftigungsgrad von deutlich über 100 Prozent ohne weiteres gerechtfertigt werden. Bei einem deutlich geringeren Gesamtbeschäftigungsgrad der Zweiverdienerehepaa-
8Getrennt lebende Eltern mit minderjährigem Kind: Bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern mit zwei Haushalten ist bei der Zuteilung des Elterntarifs zu unterscheiden, ob die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird oder nicht. Hält nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, ist davon auszugehen, dass dieser den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet und den Elterntarif erhält. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, zum Elterntarif besteuert. Fliessen keine Unterhaltszahlungen zwischen den Elternteilen, ist zu unterscheiden, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Besteht keine alternierende Obhut, wird der Elternteil, der mit dem Kind lebt, zum Elterntarif besteuert. Bei alternierender Obhut wird davon ausgegangen, dass der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt und daher den Elterntarif erhält.
Konkubinatspaare mit gemeinsamem minderjährigem Kind: Bei unverheirateten
Eltern, die zusammenleben, ist bei der Zuweisung des Elterntarifs zu unterscheiden ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und ob Unterhaltsleistungen für das Kind zwischen den Elternteilen fliessen. Wird die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausgeübt, erhält derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge innehält und somit in der Regel auch Empfänger der Unterhaltszahlungen für das Kind ist, den Elterntarif. Fliessen keine Unterhaltszahlungen, wird ebenfalls dem Elternteil mit der elterlichen Sorge der Elterntarif gewährt. Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge wird der Empfänger der Unterhaltsleistungen für das Kind zum Elterntarif besteuert. Fliessen keine Unterhaltsleistungen, ist davon auszugehen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt und daher den Elterntarif erhält.
9BGE 120 Ia 329 Erw. 4b. Den zusätzlichen Aufwendungen, die gemäss Bundesgericht bei der Berufsausübung beider Ehepartner entstehen, sind auch die Kinderfremdbetreuungskosten zuzurechnen. Diese können Zweiverdienerehepaare seit dem 1.1.2011 mit dem neuen Kinderfremdbetreuungsabzug von maximal 10'100 Franken pro Kind jedoch geltend machen.