Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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re vermag jedoch auch dieses Argument die Mehrbelastung der Einverdienerehepaare nicht mehr befriedigend zu begründen.

2 Ziele der Revision

2.1 Zielsetzung

Das Steuerrecht sollte die steuerpflichtige Person in der Wahl des für sie geeigneten Familien- oder Lebensmodells nicht beeinflussen, sondern sich möglichst neutral auf die verschiedenen Lebenskonstellationen auswirken. Dies trifft auf die direkte Bundessteuer heute noch nicht in allen Bereichen zu. Während die Kantone in den letzten Jahrzehnten die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen eingeführt haben, erfahren auf Bundesebene gewisse Ehepaare im Vergleich mit Konkubinatspaaren nach wie vor eine verfassungswidrige Schlechterstellung. Der Bund steht in der Pflicht, diese Diskriminierung zu beseitigen.

Das Ziel der Revision ist daher, im DBG eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält und zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt.

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gemäss Artikel 128 Absatz 2 BV ist bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beachten.

Das in der Schweiz für Ehegatten geltende Prinzip der Faktorenaddition ist als solches verfassungskonform. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen.

Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfügung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorgezeichnet10; es handelt sich vielmehr um einen Entscheid des Gesetzgebers.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich das Ziel der Beseitigung der verfassungswidrigen Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren definieren. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt vor, wenn ein Ehepaar im Vergleich zu einem Konkubinatspaar in denselben wirtschaftlichen Verhältnissen eine Mehrbelastung von 10% oder mehr erfährt.

10 BGE 110 Ia 7