Bericht Vorkonsultation
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 116 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-14/286
Umsetzung der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie der EU
Auswertungsbericht über die Ergebnisse der Vorkonsultation
2.5 Unabhängige Prüfstellen1
2.5.1 Einbezug unabhängiger Prüfstellen
Vorkonsultationsantworten:
Das Umsetzungskonzept für die Bahnreform 2.2 sieht den vermehrten resp. verstärkten Einbezug von unabhängigen Prüfstellen vor. Es werden künftig an den Projekten mehr Partner beteiligt sein, was dazu führt, dass die Prozesse tendenziell verlängert und verteuert werden. Ob und in welchem Umfang unabhängige Prüfstellen eingesetzt werden, sollte sich auf einem Minimum beschränken und sollte mit dem BAV fallweise vorgängig festgelegt werden.
Zudem wird bemerkt, dass es schwierig sein könnte, die erforderliche Anzahl unabhängiger Prüfstellen zu rekrutieren.
Beurteilung:
Die Einführung von benannten Stellen, benannten beauftragten Stellen und GSM-Prüfstellen ist für die voll interoperablen Strecken zwingend durch die Interop- und die Sicherheits-RL vorgegeben.
Mit der Möglichkeit, für einen grossen Teil der Aufgaben weiterhin mit Sachverständigen arbeiten zu können, sowie mit der Möglichkeit, dass eine unabhängige Prüfstelle bei entsprechender Eignung mehrere dieser Rollen wahrnehmen kann, will das BAV einen skalierbaren,
pragmatischen Übergang vom aktuell bewährten System zum EU-System ermöglichen.
Im überarbeiteten EBV-Entwurf und den Erläuterung wurden Kriterien für die Notwendigkeit eines Sachverständigenprüfberichtes sowie die Begriffe der unabhängigen Prüfstellen bereinigt und deren Aufgaben genauer beschrieben. In der Richtlinie "Unabhängige Prüfstellen" soll dies noch genauer beschrieben werden. Anhand eines Richtlinienentwurfes wird ab Anfang November 2012 das Gespräch mit Vertretern der Bahnen gesucht.
Dies bedeutet gegenüber der heutigen Rechtslage (Art. 6 Abs. 3 EBV) einerseits eine Verankerung der Voraussetzung auf Stufe EBV, wann ein entsprechender Bericht verlangt werden muss. Deshalb - und unabhängig von der vorgeschlagenen Präzisierung der Rechtsgrundlage
- wird das BAV nicht umhinkommen, zukünftig zu bestimmten Aspekten Sachverständigenprüfberichte zu verlangen, wo es dies bislang nicht getan hat. Denn heute wird nicht bei allen Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz ein Sachverständigenprüfbericht verlangt, was auch unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und Risikoorientierung einer Korrektur bedarf. Vgl. hierzu ferner Kap. 8 des Umsetzungskonzepts.
1 Der im Umsetzungskonzept verwendete Begriff "Gutachter" wurde inzwischen durch den Begriff "unabhängige Prüfstellen" ersetzt und umfasst die benannten Stellen, benannten beauftragen Stellen, GSM-Prüfstellen und Sachverständigen.