Bericht Vorkonsultation

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 116 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-14/286

Umsetzung der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie der EU

Auswertungsbericht über die Ergebnisse der Vorkonsultation

Restriktion zum Begriff "hohe Sicherheitsrelevanz":

Auf eine Prüfung durch einen Sachverständigen kann insbesondere in folgenden Fällen verzichtet werden:

1. beim Einsatz von Teilen, deren Sicherheit bereits in Rahmen eines Typenzulassungsverfahrens nachgewiesen wurde;

2. wenn ein Sachverständigenbericht nicht dazu beiträgt, das Risiko zu reduzieren.

Davon nicht berührt bleibt die Überprüfung (4-Augenprinzip) des Vorhabens (durch den Gesuchssteller) nach den fachspezifischen Vorgaben (zB: Validierung, SIOP, etc.).

2.5.4 Klarere Definition von signifikanten Änderungen

In verschiedenen Rückmeldungen wurde bemerkt, dass der Begriff signifikante Änderung nicht genügend klar sei.

Beurteilung:

Eine signifikante Änderung setzt entweder a) hohe Sicherheitsrelevanz verbunden mit Innovation oder b) hohe Sicherheitsrelevanz verbunden mit Komplexität voraus. Vorhaben, die eine hohe Sicherheitsrelevanz aufweisen, aber keine Innovation oder Komplexität, stellen folglich keine signifikanten Änderungen dar.

Der Begriff hohe Sicherheitsrelevanz ist unter Pt. 2.5.3 erläutert.

Eine Innovation liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben eine Neuerung für den Eisenbahnsektor beinhaltet, aber auch dann, wenn der konkrete Anwender nicht über Erfahrungen im Umgang mit der geplanten Lösung verfügt.

Ob eine Änderung komplex ist, hängt davon ab, ob die Realisierung für den Anwender komplex ist. Ist die Realisierung eines komplexen Vorhabens für den Anwender nicht mit komplexen Vorgängen verbunden, sondern durch einfache, klar vorgegebenen Lösungssschritte zu erreichen, muss sie nicht als komplex angesehen werden.

Das Kriterium signifikante Änderung wird auch für die Notwendigkeit einer Betriebsbewilligung verwendet. Es ist weiterhin Absicht des BAV, wie in der heutigen Plangenehmigungspraxis , mehrheitlich auf eine Betriebsbewilligung zu verzichten.

2.5.5 Richtlinie "Unabhängige Prüfstellen"

Vorkonsultationsantworten

Es wurde begrüsst, dass die Thematik der unabhängigen Prüfstellen in einer Richtlinie präzisieren werden soll.