Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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2.2.2 Der NAF im Detail

Ausgestaltung

Der heute bestehende IF wird erweitert und umgestaltet, so dass neu alle Nationalstrassenaufgaben wieder über ein Gefäss finanziert werden. Die heute im IF angesiedelten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen bleiben weiterhin im Fonds. Die heute mit dem IF bestehende Befristung wird aufgehoben. In der Umsetzung und Bewirtschaftung der Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen ändert sich somit gegenüber der heutigen Praxis nichts.

Die Alimentierung des NAF erfolgt neu im Rahmen einer engen Zweckbindung, wie dies auch beim BIF in der BV vorgesehen ist.

Mit dem vorgeschlagenen NAF bestehen wie bisher zwei Fonds im Verkehrsbereich. Dadurch, dass auch die Beiträge an den Agglomerationsverkehr im NAF enthalten sind, soll verhindert werden, dass neben dem künftigen BIF und dem NAF noch ein eigener, dritter Fonds für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen geschaffen werden muss.

Abbildung 13 Spezialfinanzierung Strassenverkehr und Nationalstrassen- und Agglomerati-

onsverkehrs-Fonds (NAF)48

SFSV / BUNDESRECHNUNG NAF / SONDERRECHNUNG Einnahmen Einnahmen / Einlagen 50% Mineralölsteuer (zweckgebunden) 100 % Mineralölsteuerzuschlag

Ausgaben 100% Autobahnvignette Beiträge an Kosten für Hauptstrassen Automobilsteuer (an Kantone) Nicht werkgebundene Beiträge 100% Pauschalbesteuerung E-FZ (an Kantone) Übrige werkgebundene Beiträge (an Bahn) Ausgaben / Entnahmen Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten u. Randregionen Nationalstrassen (an Kantone) Beiträge für Umweltschutz / Land- Beiträge an Agglomerationsverkehr schaftsschutz / Schutz Naturgefahren Forschung und Verwaltung Rückstellungen / Reserven Reserven

Ausgleichsmechanismus

48 Zwecks Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit werden die verschiedenen Finanzpositionen gemäss Status quo genannt.