Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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Fondszweck

Der NAF dient zur Finanzierung der in die Bundeszuständigkeit fallenden Nationalstrasseninfrastruktur sowie der Sicherung der Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen.

Rechtsstatut des Fonds

Der NAF ist ein auf Stufe BV verankerter, auf Dauer angelegter, rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung (analog dem heutigen Infrastrukturfonds).

Fondseinlagen / Einnahmen

Die Fondseinlagen werden dem NAF über die Bundesrechnung direkt zugewiesen. Aktuell stehen zwei Varianten, eine Hauptvariante und eine Nebenvariante, zur Diskussion. Es ist vorgesehen, dem NAF auf Verfassungsstufe folgende Einnahmen direkt zuzuweisen:

– 100 Prozent des Reinertrags des Mineralölsteuerzuschlags (bestehende Ein-

nahmen);

– 100 Prozent des Reinertrags der Nationalstrassenabgabe (bestehende Einnah-

men;

– Hauptvariante: höchstens zwei Drittel des Reinertrags der Automobilsteuer

(bestehende Einnahmen, neu zweckgebunden);

– Nebenvariante: der Reinertrag der Automobilsteuer oder Teile davon (beste-

hende Einnahmen, neu zweckgebunden);

– 100 Prozent des Reinertrags aus der Pauschalabgabe auf Fahrzeuge mit alter-

nativen Antriebstechniken (neue Einnahmen);

– übrige vom Gesetzgeber zweckgebundene Einnahmen (wie beispielsweise die

CO2–Sanktionsabgabe, welche heute gemäss Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)49 für den IF vorgesehen ist);

– allfälliger Ausgleich aus den Reserven bzw. Rückstellungen der SFSVNEU50.

Gemäss Hauptvariante sollen dem NAF demnach höchstens zwei Drittel der Automobilsteuer zugewiesen und der Mineralölsteuerzuschlag um 15 Rappen pro Liter erhöht werden. Die Nebenvariante sieht vor, dass dem NAF bis zu 100 Prozent der Automobilsteuer zugewiesen werden und die Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlages 12 Rappen pro Liter beträgt.

Mit der Vorgabe, dass dem NAF höchstens zwei Drittel (Hauptvariante) bzw. die ganze Automobilsteuer oder Teile davon (Nebenvariante) zukommen sollen, wird in Analogie zum BIF ein haushaltspolitischer Spielraum gewahrt. Auch beim BIF entscheidet das Parlament jährlich über die Höhe der zu überweisenden Mittel aus der LSVA (maximal zwei Drittel). Ferner soll der NAF eine Ersteinlage aus den Reserven / Rückstellungen aus der SFSV und dem IF erhalten (siehe Ziffer 3.2).

49 SR 641.719

50 Mit dem Zusatz "NEU" wird kenntlich gemacht, dass damit die Spezialfinanzierung nach dem Systemwechsel gemeint ist, welche dann keine Nationalstrassenaufgaben mehr enthält jedoch die heute im IF vorhandene Rubrik «Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen».