Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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Planungs- und Finanzierungssicherheit erhöht. Der Bund kommuniziert mit dem STEP Nationalstrassen seine langfristige Strategie; gleichzeitig wird auch mit den einzelnen Ausbauschritten die konkrete Umsetzung dieser Strategie dargelegt. Gleichzeitig soll damit eine mit der Siedlungsplanung abgestimmte Gesamtverkehrsplanung, die alle Verkehrsträger umfasst, gestärkt werden.

Agglomerationsprogramme

Die Agglomerationen stehen auch künftig vor Herausforderungen, welche für die Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt auch für die Standortattraktivität des ganzen Landes von Bedeutung sind. Die Finanzierung der Agglomerationsprogramme und die damit verbundene Koordination innerhalb der Agglomerationen und zwischen den Verkehrsträgern haben sich bewährt. Sie tragen zur Verbesserung der Zusammenarbeit über Gemeinde-, Kantons- und teilweise sogar über Landesgrenzen hinaus und damit zur Findung und Umsetzung von effektiven und effizienten Lösungen bei. Mit dem NAF kann langfristig die Finanzierung und damit verbunden die Konsolidierung, Optimierung und den Bedürfnissen entsprechende Weiterentwicklungen der Agglomerationsprogramme sichergestellt werden.

2.7 Weitere untersuchte und verworfene Lösungsmöglichkeiten

2.7.1 Abschaffung der SFSV / weiterführende Vereinfachung des Finanzierungssystems

Variantenbeschrieb

Das Hauptelement der nachfolgend beschriebenen Variante ist die Aufhebung der SFSV und damit einhergehend der Verzicht auf die Weiterführung der Zweckbindung der Hälfte der Mineralölsteuer (Grundsteuer) zugunsten der Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Die übrigen Elemente der Vorlage bleiben unverändert.

Mit dieser weiterführenden Vereinfachung wird das Ziel verfolgt, ein von vornherein im Gleichgewicht befindliches Finanzierungssystem aufzubauen. Der Ausgleichsmechanismus zwischen NAF und SFSVNEU wird damit unnötig. Die Mittel des Fonds können nicht in den Bundeshaushalt zurückfliessen, sondern bleiben ihrem Zweck bzw. dem NAF jederzeit vollumfänglich erhalten.

Wie auch bei den vorstehend beschriebenen Varianten werden die Beiträge an die Kantone sowie alle übrigen Beiträge der bisherigen SFSV verfassungsrechtlich72 gesichert und weiter im bisherigen Umfang ausgerichtet Die dafür nötigen Mittel stehen dem Bundeshaushalt aus der Aufhebung der Zweckbindung der Mineralölsteuern (Grundsteuer) zur Verfügung. Dem NAF werden auch bei dieser Variante die Nationalstrassen und die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen übertragen. Zusätzlich werden die Einlagen in den BIF über den Fonds finanziert.

72 Siehe Anhang IX