Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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sennetz und des Programms im Agglomerationsverkehr. Gleichzeitig hat er das Parlament über die geplanten nächsten Vorhaben (Ausbauschritte im Nationalstrassennetz und nächste Generationen des Agglomerationsprogramms) zu informieren.
Art. 9 Verschuldung, Reserve und Verzinsung
Abs. 1
Dass sich der Fonds nicht verschulden kann, entspricht Sinn und Zweck des neuen Systems, die Finanzierung der Nationalstrassen sowie die Leistung von Beiträgen an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen allein über einen Fonds sicherzustellen. Ausbauschritte im Nationalstrassennetz sollen nur möglich sein, wenn gleichzeitig auch der Betrieb und Unterhalt des bestehenden Netzes sichergestellt ist. Würde sich der Fonds verschulden können, bestünde die Gefahr, dass mehr in den Ausbau der Nationalstrassen investiert wird, als mit einer gesunden Finanzpolitik zu vereinbaren ist. Ebenfalls würde der grosse Vorteil, dass mit der Schaffung des Fonds ein Haushaltrisiko für den Bund wegfällt, preisgegeben.
Abs. 2
Mit dem Ziel, Einnahmen- und Ausgabenschwankungen aufzufangen, bildet der Fonds eine angemessene Reserve. Die Reserve stellt in der Fondsrechnung eine Residualposition dar, die je nach Entwicklung grösser oder kleiner werden kann. Zweck von Reserven ist es, kurz- bis mittelfristig Einnahme- und Ausgabeschwankungen aufzufangen und allfällige Investitionsspitzen, die sich bspw. aufgrund von zeitlichen Verzögerungen verschiedener Projekte ergeben können, abzudecken. Damit soll die Projektrealisierung nicht durch Liquiditätsengpässe verzögert werden. Je nach benötigtem Finanzvolumen von kurz- bis mittelfristig anstehenden/geplanten Projekten kann die Höhe einer angemessenen Reserve unterschiedlich ausfallen. Trotzdem soll hier die angemessene Reserve auch betragsmässig eingegrenzt werden. Es wird ein Betrag von ca. 800 Millionen bis 1 Milliarde Franken angepeilt. Damit könnte aufgrund der aktuellen Schätzungen zu den Einnahmen und Ausgaben während 4–5 Jahren ein jährlicher Einnahmeausfall bzw. Ausgabenüberschuss (im Vergleich zu den eingeplanten Werten) von je 3 Prozent aufgefangen werden. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, soll gestützt auf den mit dieser Vorlage ebenfalls beantragten Artikel 86 Absatz 5 BV zusätzlich ein Ausgleichsmechanismus zwischen den Rückstellungen der SFSVNEU und den Reserven des Fonds geschaffen werden. Die massgebende Bestimmung über den Reservenausgleich zwischen dem Fonds und der SFSVNEU soll im MinVG (Art. 4 Abs. 6) verankert werden.
Abs. 3
Fondsguthaben werden, analog der heutigen Praxis im IFG, nicht verzinst.