Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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Art. 10 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Das Parlament genehmigt die Rechnung (Abs. 1). In Verbindung mit der Regelung in Absatz 2, wonach der Bundesrat der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag folgenden Jahre zur Kenntnis bringt, soll sichergestellt werden, dass das Parlament jederzeit über den aktuellen Stand des NAF informiert ist.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Durch die neue Regelung wird das IFG hinfällig und kann aufgehoben werden.

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Die Erläuterungen zu den einzelnen Anpassungen finden sich unter Ziffer 3.3

Art. 13 Übergangsbestimmung

Abs. 1

Die bisher über den IF finanzierten Aufgaben werden mit Ausnahme der Beiträge zur Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen neu über den Fonds finanziert. Dementsprechend werden die bei der Auflösung des IF vorhandenen Liquiditätsreserven, abzüglich des für die Finanzierung der Beiträge zur Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen reservierten Anteils, in Form einer Ersteinlage zugewiesen (siehe Erläuterungen zum Abs. 2). Für Aufgaben, welche künftig über den NAF finanziert werden, erhält der Fonds eine anteilsmässige Ersteinlage aus der vorhandenen Rückstellung der SFSV. Bei den zu finanzierenden Aufgaben handelt es sich um Nationalstrassen, inklusive den Einlagen in den IF zur Finanzierung der Netzfertigstellung, der Engpassbeseitigung und der Beiträge für die Massnahmen zu Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen. Die von der SFSV in den Fonds zu übertragende Einlage bemisst sich nach dem durchschnittlichen Anteil der Ausgaben für die vorgenannten Aufgaben an den Gesamtausgaben der SFSV für die letzten fünf Rechnungsjahre.

Abs. 2

Dem IF wurde mit dessen Inkraftsetzung eine Ersteinlage in der Höhe von 2,6 Milliarden Franken aus der SFSV gutgeschrieben. Diese Ersteinlage kann gemäss Artikel 2 Absatz 2 IFG nur für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, die Engpassbeseitigung und die Beiträge zur Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen verwendet werden. Anteilsmässig wurden aus dieser Ersteinlage den bis 2027 befristeten Beiträgen an die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen insgesamt 400 Millionen Franken zugeteilt, wobei jährlich 20 Millionen Franken zur Finanzierung dieser Beiträge zu Verfügung stehen sollten. Mit der vorgesehenen Bestimmung wird sichergestellt, dass mit der Überführung dieser Hauptstrassenbeiträge vom IF in die SFSVNEU auch die an die Hauptstrassenbeiträge gebundene IF-Ersteinlage überführt wird. Zum Zeitpunkt der