Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht
Auflösung des IF verbleiben von dieser Ersteinlage voraussichtlich 220 Millionen Franken (entspricht der voraussichtlichen Restlaufzeit von 11 Jahren für die Auszahlung dieser Beiträge, bei einem angenommenen Systemwechsel im Jahr 2017).
Abs. 3
Hier wird bestimmt, dass der Fonds über die mit Bundesbeschluss vom 4. Oktober 200680 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds bereits bewilligten und bis zum Zeitpunkt der Liquidation des IF noch nicht beanspruchten Verpflichtungskredite weiterhin verfügen darf. Nach Artikel 6 des Bundesbeschlusses kann der Bundesrat die einzelnen Verpflichtungskredite um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin bestehen.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
Abs. 1
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Abs. 2 und 3
Das Gesetz steht in einem direkten Zusammenhang mit der in dieser Vorlage ebenfalls vorgeschlagenen Verfassungsänderung, weshalb das Inkrafttreten beider Erlasse aufeinander abzustimmen ist.
3.3 Änderung anderer Erlasse
3.3.1 Bundesgesetz vom 22. März 198581 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe
Ingress
Der Ingress muss mit dem neuen Artikel 85a BV ergänzt werden.
Art. 4
Abs. 2
Diese Bestimmung verliert mit dem neuen Fonds seine Bedeutung und ist daher aufzuheben. Die Aufteilung der Mittel für die Nationalstrasse wird neu in Artikel 5 des Gesetzes geregelt.
80 BBl 2007 8553