Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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Abs. 5
Heute erhalten die Kantone mindestens 10 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten zweckgebundenen Einnahmen in Form von nicht werkgebundenen Beiträgen. Bei gleichbleibenden Mineralölsteuertarifen und einem gleichbleibenden Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen sowie der aktuell geltenden Nationalstrassenabgabe werden im Durchschnitt im Zeitraum 2017–2030 jährlich rund 340 Millionen Franken als nichtwerkgebundene Beiträge erwartet.
Weil die nicht werkgebundenen Beiträge künftig ausschliesslich über die zweckgebundenen Mineralölsteuereinnahmen (Grundsteuer) finanziert werden, ist es notwendig, die Bemessungsgrundlage sowie den Prozentanteil anzupassen. Der Anteil von 26 Prozent wurde so festgelegt, dass eine Weiterführung des zu erwartenden Beitragsniveaus gemäss geltendem Recht erreicht werden kann. Der Prozentsatz wurde auf der Basis der künftig zu erwartenden Einnahmeentwicklung errechnet.
Abs. 6
Diese Bestimmung korrespondiert mit Artikel 9 Absatz 2 NAFG. Der Reservenausgleich wird im MinVG als für den Fonds und die SFSVNEU gemeinsamen Dacherlass verankert. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, soll ein Ausgleichsmechanismus zwischen den Rückstellungen der SFSVNEU und den Fondsreserven geschaffen werden. Die Reservebildung im Fonds soll «angemessen» sein. Betragsmässig scheint hier eine Grössenordnung von 800 Millionen bis 1 Milliarde Franken angemessen. Für die SFSVNEU wird als angemessene Rückstellung ein Betrag von ca. 300–400 Millionen Franken angepeilt, sodass auch hier, wie beim Fonds, ein Einnahmeausfall bzw. Ausgabenüberschuss von jeweils 3 Prozent während 4–5 Jahren aufgefangen werden kann.
Art. 13 Abs. 3
Die vorgeschlagene Ergänzung wurde dem IFG entnommen und aus systematischen Gründen im MinVG verankert. Es handelt sich hierbei um eine Anweisung an die Behörde für die Berechnung der Globalbeiträge.
Art. 14 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus dem IFG (Art. 8) übernommen. Da die Mittel für die Ausrichtung von Beiträgen an die Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 200682 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds auf 800 Millionen Franken beschränkt wurden, sollen die Beiträge in zeitlicher Hinsicht nur solange ausgerichtet werden, bis dieser Betrag aufgebraucht ist. Die jährlichen Beiträge sind so ausgestaltet, dass der Gesamtkredit für die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen bis 2027 (Befristung des IF gemäss Art. 13 IFG) aufgebraucht ist. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass die Beiträge nach dieser Bestimmung letztmals im Jahr 2027 ausgerichtet werden.
82 BBl 2007 8553