Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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programms entspricht nicht einem Pauschalbeitrag, sondern setzt sich aus der Summe der Höchstbeiträge der beitragsberechtigten Massnahmen zusammen.

Abs. 2

Im Rahmen der Ausarbeitung des IFG war ursprünglich vorgesehen, dass die Beitragszahlungen entfallen sollen, wenn mit den Ausführungen der Bauvorhaben nicht vor Ende der vierjährigen, jeweils auf eine Generation des Agglomerationsprogramms abgestimmten Periode (2011–2014, 2015–2018, etc.) begonnen wird. Im Hinblick auf die dazumals fehlende Fondsliquidität hat der Bund im Rahmen der ersten Generation des Agglomerationsprogramms auf diese Anforderung verzichtet84. Eine Einführung war auch für die nächsten Generationen nicht vorgesehen. Für eine effiziente Abwicklung der Agglomerationsprojekte ist es notwendig, einen zeitlichen Rahmen für die Realisierung der einzelnen Projekte vorzugeben. Dieser Absatz räumt dem UVEK die Kompetenz ein, zeitliche Vorgaben festzulegen und die Nichteinhaltung dieser Vorgaben mit der Streichung der Beiträge zu sanktionieren.

Art. 37 Abs. 2

Mit dieser Bestimmung wird dem UVEK eine Kompetenznorm für den Erlass einer Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Gewährung von Beiträgen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten im Bereich des Strassenwesens geschaffen. Die bestehende Verordnung des UVEK vom 23. Februar 201285 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen stützt sich auf Artikel 16 Absatz 5 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 198386. Diese Bestimmung hält lediglich in allgemeiner Weise fest, dass sich die Departemente für Aufgaben im öffentlichen Interesse an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen können. Eine eigentliche Kompetenznorm für den Erlass dieser Verordnung fehlte jedoch bis anhin.

3.3.2 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199787

Art. 19

Mit dem neuen Artikel 19a ist diese Bestimmung nicht mehr der einzige Artikel des

5. Abschnitts. Gestützt auf die gesetzestechnischen Vorgaben des Bundes ist Artikel 19 mit einer Sachüberschrift zu ergänzen.

Art. 19a Verwendung der Mittel aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008

Diese Bestimmung stammt, mit Ausnahme von Absatz 3, der aus systematischen Gründen neu ins MinVG übernommen wurde, aus dem IFG (Art. 14). Die Mittel, die

84 BBl 2009 8307, 8328

85 SR 427.72

86 SR 420.1

87 SR 641.81