Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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den Kantonen aus der Erhöhung der LSVA ab 2008 zusätzlich zustehen, werden bereits heute für die Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen verwendet. Nachdem diese Strassenanlagen künftig nicht über den NAF finanziert werden, kann die bis anhin im IFG verankerte Bestimmung nicht ins Gesetz übernommen werden. Da die Gelder vorliegend in einem engen Zusammenhang mit der LSVA stehen, ist eine Verankerung im SVAG aus systematischen Überlegungen naheliegend. Die Beiträge nach diesem Artikel werden im Jahr 2027 zum letzten Mal ausgerichtet (vgl. dazu auch die vorstehenden Erläuterungen zu Art. 14 MinVG).

3.3.3 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199688

Art. 12 Abs. 2

Der Mineralölsteuerzuschlag wird von bisher 300 Franken auf 450 Franken je 1000 l bei 15oC für die Hauptvariante bzw. 420 Franken je 1000 l bei 15oC für die Nebenvariante erhöht.

Art. 12d Teuerungsausgleich

Abs. 1

Während die Ausgaben für die Errichtung, den Betrieb und Unterhalt der Strasseninfrastruktur einer fortlaufenden Teuerungsentwicklung unterliegen, sind die Mineralölsteuertarife als Frankenbeträge gesetzlich festgelegt und bleiben daher unabhängig einer Teuerungsentwicklung unverändert. Die vorliegend beantragte Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat mittels Verordnung, auf den Mineralölsteuertarifen einen Teuerungsausgleich vorzunehmen. Mit dieser Massnahme kann den real sinkenden Einnahmen infolge der Teuerung begegnet und überdies verhindert werden, dass infolge der Teuerungsentwicklung jedes Mal eine Gesetzesrevision notwendig wird. Jede reale Anpassung der geltenden Steuertarife muss jedoch weiterhin im Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesversammlung erfolgen.

Der Teuerungsausgleich auf die Steuertarife soll unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. So muss der Teuerungsindex seit der letzten Steuertarifanpassung oder dem letzten Teuerungsausgleich um mindestens drei Prozent gestiegen sein. Zusätzlich muss der Bedarf zur Finanzierung der Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr eine solche Massnahme erfordern. Der Bundesrat wird sich bei der Beurteilung dieses Erfordernisses insbesondere auf die Finanzplanung der jeweils kommenden vier bis fünf Jahre abstützen, sodass die Finanzierung der sich im Bau oder nahe an der Realisierungsphase befindenden Projekte mit dieser Massnahme gesichert werden kann.

Abs. 2

Als massgebender Index zur Beurteilung der Teuerungsentwicklung wird der Baupreisindex für den Tiefbau herangezogen, der vom Bundesamt für Statistik jeweils für die Monate April und Oktober erhoben wird. Damit dem Bundesrat ausreichend

88 SR 641.61