Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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Zeit für eine Tarifanpassung bleibt, wird vorliegend auf den April-Index abgestellt, sodass ein allfälliger Teuerungsausgleich jeweils im ersten Quartal des darauf folgenden Jahres in Kraft treten kann.

3.3.4 Bundesgesetz vom 8. März 196089 über die Nationalstrassen

Art. 11a Strategisches Entwicklungsprogramm

Abs. 1

Der Ausbau des Nationalstrassennetzes soll, analog zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, im Rahmen eines Strategischen Entwicklungsprogramms erfolgen und in einzelne Ausbauschritte gegliedert werden.

Abs. 2

Das Parlament soll regelmässig über den Stand, einen allfälligen Anpassungsbedarf und die weiteren Schritte zur Umsetzung des Programms informiert werden.

Art. 11b Ausbauschritte im Nationalstrassennetz

Abs. 1

Das Parlament entscheidet jeweils in Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses über die einzelnen Ausbauschritte im Nationalstrassennetz. Unter dem Begriff «Ausbauschritte» ist die Erweiterung bestehender bzw. die Schaffung neuer Kapazitäten zu verstehen. Darunter zu subsumieren sind etwa die Ergänzung von Nationalstrassenabschnitten über mehr als zwei Kilometer Länge mit neuen Fahrspuren oder der Bau von neuen Strecken.

Abs. 2

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass im Rahmen der jeweiligen Botschaften auch den wichtigen Folgekosten eine ausreichende Beachtung geschenkt wird.

89 SR 725.11