Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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solcher vorliegt, wird anhand der Lageeinschätzung in Berichten von Organisationen wie der Weltbank oder Transparency International bestimmt, die Forschungsarbeiten und Analysen zum Thema Korruption durchführen. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird davon ausgegangen, dass Korruption im Herkunftsstaat der politisch exponierten Person weit verbreitet ist, wenn eine gewisse Anzahl Indikatoren, die aus verschiedenen glaubwürdigen Quellen stammen, diese Einschätzung bestätigen. Es handelt sich dabei vor allem um Berichte von nationalen und internationalen Organisationen, lokalen oder internationalen NGO sowie aus anderen öffentlichen Quellen wie Presse oder anderen Medien, die sich in der Korruptionsbekämpfung oder der guten Regierungsführung engagieren, und schliesslich auch um Berichte schweizerischer Vertretungen im Ausland. Bisherige Fälle haben gezeigt, dass Korruption häufig eine Folge des Versagens staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat ist. Als weiteres typisches Beispiel kann nebst Duvalier und Mobutu auch der Fall Suharto genannt werden. Während deren Amtszeit war der Korruptionsgrad anerkanntermassen hoch, sowohl bei diesen Personen selber als auch im jeweiligen Land (Indonesien, Demokratische Republik Kongo und Haiti55). Kriminelle Handlungen, die nach schweizerischem Recht nicht unbedingt als Korruptionshandlungen eingestuft werden, können je nach Sachverhalt auch unter andere Straftatbestände fallen und insofern auch eine ungetreue Amtsführung darstellen (z.B. Unterschlagung, Veruntreuung oder andere unrechtmässige Verwendung von Mitteln durch einen Beamten).
Gemäss Absatz 2 wird die Vermutung umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden, dies insbesondere indem die massgebenden Unterlagen vorgelegt und die verdächtigen Transaktionen erläutert werden56. Eine solche Umkehr der Beweislast ist im schweizerischen Recht nicht neu. Ein entsprechender Mechanismus gilt bereits im Bereich des Strafrechts beim Vorliegen einer kriminellen Organisation57 sowie für die Beschlagnahmung der Vermögenswerte von Asylsuchenden58. Wie bei der Eigentumsgarantie sind Einschränkungen der Grundrechte zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse begründet sind und wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Im Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfes ist eine andere Lösung nicht möglich, weil die Beweise für die Illegalität der Vermögenswerte aufgrund des Scheiterns der Rechtshilfe nicht beigebracht werden können.
Artikel 16 Rechte Dritter
Mit dieser Bestimmung sollen gemäss Buchstabe a die Rechte der Schweizer Behörden sowie gemäss Buchstabe b gutgläubiger Dritter an den einzuziehenden Vermögenswerten garantiert werden. Sie geht direkt auf Artikel 74a IRSG zurück, der im Grundsatz übernommen wurde. Diese Bestimmung, welche Artikel 7 RuVG entspricht, soll dafür sorgen, dass die Forderungen von Schweizer Behörden oder
55 Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 12. August 2009, RR.2009.94, Erw. 3.2.3.
56 Dazu Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 26. September 2005, Erw. 4 und zitierte Referenzen (deutsche Übersetzung).
57 Art. 72 sowie Art. 260ter StGB, SR 311.0
58 Art. 87 Abs. 2 AsylG, SR 142.31