Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Analog zu Artikel 5 Absatz 4 RuVG wird gemäss Absatz 4 das Einziehungsverfahren ausgesetzt, wenn das Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen wird. Führt ein Rechtshilfeverfahren zum Erfolg, so wird das Einziehungsverfahren gegenstandslos und als erledigt abgeschrieben.

Artikel 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit

Dieser Artikel regelt die Bedingungen, unter welchen die Vermutung gilt, dass die Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden. Er entspricht Artikel 6 RuVG. Rechtshilfeverfahren mit „failed states“ bergen erhebliche Schwierigkeiten bezüglich Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der Beschaffung von Beweismitteln sowie eines rechtskräftigen Urteils. Hinzu kommt die zunehmende Komplexität von Finanzstrukturen, derer sich politisch exponierte Personen bedienen, um Spuren zur Herkunft ihres Vermögens und ihre diesbezüglichen Verbindungen zu verwischen.

Gemäss Absatz 1 ist die Vermutung eines unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gegeben, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Gemäss Buchstabe a muss das Vermögen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, während der Amtszeit der politisch exponierten Person ausserordentlich stark gestiegen sein. Dabei sollen zwei Fälle abgedeckt werden: Einerseits der Fall, in dem die politisch exponierte Person die Verfügungsmacht innehat und andererseits der Fall, in welchem die Person mit der Verfügungsmacht zwar nicht diejenige Person ist, die ein öffentliches Amt ausübte, aber dieser Person nahesteht. «Ausserordentlich stark gestiegen» bedeutet, dass zwischen dem Einkommen aus dem öffentlichen Amt und dem betroffenen Vermögen ein Missverhältnis besteht, das nicht mit den üblichen Erfahrungen und dem Kontext des Landes zu erklären ist. Eine ähnliche Bestimmung existiert auch in der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC)54. Artikel 20 UNCAC spricht von einer erheblichen Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmässigen Einkünften nicht plausibel erklären kann. Mit dem Begriff «ausserordentlich stark gestiegen» ist vorliegend die Schwelle für eine Bereicherung höher als in der UNCAC. Es ist mit konkreten Hinweisen zu belegen, dass das Vermögen dieser Personen im entsprechenden Zeitraum ausserordentlich stark gestiegen ist. Dies wäre etwa der Fall bei einem Minister, der während seiner Amtszeit zum Millionär wurde, während er vorher höchstens ein bescheidenes Vermögen besass. Ein weiteres Beispiel wäre eine Person, die der politisch exponierten Person nahesteht und deren Bau- oder Dienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit dem betroffenen Amt bei Aufträgen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens einen ausserordentlichen Anstieg des Gewinns verzeichnet. Nicht unter einen solchen Anstieg fällt hingegen beispielsweise ein Vermögenszuwachs aufgrund geschickter Vermögensverwaltung der Bank, bei der sich das Vermögen befindet.

Buchstabe b betrifft den notorisch bekannten hohen Korruptionsgrad des Herkunftsstaates oder der betreffenden politisch exponierten Person während ihrer Amtszeit. Dies in leichter Umformulierung des RUVG, in dem von „anerkanntermassen“ hohen Korruptionsgrad die Rede war; materiell liegt keine Änderung vor. Ob ein

54 SR 0.311.56