Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Artikel 17 Grundsatz

Artikel 17 hält den Grundsatz fest, an dem sich die Schweizer Rückerstattungspraxis bereits seit längerer Zeit ausrichtet. Studien der Weltbank zeigen, dass das Beiseiteschaffen staatlicher Gelder durch politisch exponierte Personen für die wirtschaftliche Entwicklung des Herkunftsstaats eine erhebliche Herausforderung darstellt (vgl. Kapitel 1.1, Ausgangslage). Jeder gestohlene Franken ist ein Franken weniger für die Entwicklung des Landes. Vermögenswerte, die aus der Schweiz zurückgeführt werden, sollen deshalb dazu eingesetzt werden, die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern (Buchstabe a).

Nach einer jahrzehntelangen Diktatur bzw. nach einem politischen Umbruch sieht sich die Justiz des Herkunftsstaats oft in einer geschwächten Situation. In Anlehnung an das RuVG sieht der Gesetzesentwurf deshalb vor, dass die Rückerstattung der Vermögenswerte auch dem Ziel dienen kann, die Rechtsstaatlichkeit im Herkunftsstaat zu stärken und damit zur Vermeidung der Straflosigkeit beizutragen. Bezüglich der Formulierung in Buchstabe b enthält der Gesetzesentwurf lediglich eine redaktionelle Änderung zum RuVG; der Sinn besteht konkret darin, dass die zurückerstatteten Gelder zur Verhinderung der Straflosigkeit eingesetzt werden sollen. In erster Linie sind beispielsweise Programme zur Armutsbekämpfung oder zur Bekämpfung der Straffreiheit auszuwählen und durchzuführen.

Artikel 18 Verfahren

Gemäss den allgemeinen Zielsetzungen von Artikel 17 soll die Rückerstattung der Vermögenswerte gemäss Absatz 1 über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse erfolgen. Grundsätzlich werden diese Programme gemeinsam mit der Regierung des Herkunftsstaates festgelegt.

Bei einer Rückerstattung der Vermögenswerte hat sich bisher in der Regel die Schweiz um die Durchführung und Begleitung dieses Prozesses gekümmert. In gewissen Fällen erfolgte dies über eine internationale Organisation wie z.B. der Weltbank, oder in Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, der am Rechtshilfeverfahren beteiligt war. Es gab auch Fälle, die über die DEZA oder auch lokale Nichtregierungsorganisationen abgewickelt wurden. Die Erfahrung zeigt, dass in jedem einzelnen Fall neu beurteilt werden muss, welche Form der Rückerstattung am ehesten Gewährleistung bietet, dass die in Artikel 17 verankerten Ziele erreicht werden können.

Die genaueren Modalitäten der Rückführung werden meist in einem Abkommen geregelt. Vertragspartner des Abkommens ist entweder der Herkunftsstaat oder eine internationale Institution wie etwa die Weltbank, die mit der Umsetzung der Rückführung beauftragt wird (s. dazu auch Kommentar zu Absatz 4 nachfolgend). Absatz 2 führt eine Delegationsnorm ein, die es dem Bundesrat erlaubt, derartige Abkommen selbständig abzuschliessen. Es handelt sich um eine Erweiterung der im RuVG vorgesehenen Delegationsnorm, die auf Rückerstattungsfälle nach Einziehungen in der Schweiz beschränkt war. Absatz 3 enthält die Punkte, die normalerweise in einem derartigen Abkommen zu regeln sind. Die Aufzählung der in Buchstaben a–d aufgeführten Punkte ist nicht abschliessend.