Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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digkeit, die Schweiz vor Gericht zu vertreten, an das EFD delegiert. Dieses verfügt in solchen Verfahren über die entsprechende Erfahrung und die notwendigen personellen Ressourcen. Das EDA arbeitet im Rahmen dieser Verfahren aktiv mit.
Die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens kann nur dann erfolgen, wenn der Bundesrat im Vorfeld bereits eine Vermögenssperrung nach Artikel 4 angeordnet hat. Anlässlich des Einziehungsverfahrens kommt es zu einer Beweisaufnahme durch das Gericht; im Rahmen dieses Verfahrens haben die an den Vermögenswerten Berechtigten die Möglichkeit, deren rechtmässigen Erwerb nachzuweisen (siehe Ausführungen zu Artikel 15 Absatz 2).
Absatz 2 überträgt dem Bundesverwaltungsgericht die Kompetenz, die gesperrten Vermögenswerte als erstinstanzliche Behörde einzuziehen. Der Erlassentwurf enthält eine sprachliche Präzisierung gegenüber der analogen Bestimmung im RuVG. Er hält fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte anordnet, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dazu (siehe Buchstabe a-c nachfolgend) erfüllt sind. Das RuVG demgegenüber enthielt die Regelung, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Einziehung entscheidet, welche die gesetzlich statuierten Voraussetzungen erfüllen. Materiell bringt die neue Formulierung im vorliegenden Erlassentwurf keine Änderung mit sich. Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 RuVG erfüllt, muss das Gericht die Einziehung anordnen. Erwächst der Einziehungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft, werden die Eigentumsrechte an den betroffenen Vermögenswerten zwecks Rückerstattung auf den Bund übertragen.
Eine Anordnung zur Einziehung unterliegt den folgenden drei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
Gemäss Buchstabe a müssen die betroffenen Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder diese Personen sind an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Hier wird Bezug auf die in Artikel 2 enthaltene Begriffsdefinition der politisch exponierten Person sowie der ihr nahestehender Personen genommen. Die unter Artikel 2 und Artikel 3 bereits gemachten Ausführungen halten zudem fest, dass auch Vermögenswerte juristischer Personen eingezogen werden können, sofern die Voraussetzungen von Artikel 14 ff erfüllt sind. Der Begriff der Verfügungsmacht findet bereits in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Erwähnung. Er ist absichtlich weit gefasst, da die Gesetzesvorlage auch indirekte Formen der Verfügungsmacht einschliessen soll.
Gemäss Buchstabe b müssen die Vermögenswerte unrechtmässig erworben worden sein. Ob es sich um Vermögenswerte «unrechtmässiger Herkunft» handelt, hängt vom Kontext ab, in dem sie erworben wurden (s. dazu Artikel 15).
Die in Buchstabe c enthaltene dritte Voraussetzung ist rein formeller Natur. Es können nur Vermögenswerte eingezogen werden, die vom Bundesrat in Anwendung von Artikel 4 gesperrt wurden. Der Text von Buchstabe c erfährt gegenüber dem RuVG eine redaktionelle Anpassung, indem ein Verweis auf eine vorausgegangene Sperrung gemäss Artikel 4 des vorliegenden Erlassentwurfs eingeführt wird.
Absatz 3 hält fest, dass die Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe für die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen kein Hindernis darstellt. Er entspricht Artikel 5 Absatz 3 RuVG.