Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

Schliesslich verbessert eine solche Übermittlung die Koordination zwischen den nationalen Behörden bei der Anwendung dieses Gesetzes.

2.2.4 Vierter Abschnitt: Einziehung von Vermögenswerten

Beim vierten Abschnitt der Gesetzesvorlage handelt es sich um eine Integration der materiellen Bestimmungen des RuVG. Im Umfang, in welchem die bereits geltenden Bestimmungen übernommen werden, kann auf die Ausführungen in der Botschaft zum RuVG vom 28. April 201052 verwiesen werden. Im Folgenden werden Abweichungen vom RuVG aufgeführt und erklärt.

Der klassische Weg zur Rückerstattung von Potentatengeldern ist die Zusammenarbeit auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass damit nicht alle Fälle erfolgreich gelöst werden können. Das Phänomen gescheiterter Staaten führt zunehmend zu Situationen, in welchen Rechtshilfeverfahren nicht mehr durchgeführt werden können. So drohte im Fall Duvalier/Haiti die Rechtshilfe 2010 an den versagenden staatlichen Strukturen im Herkunftsland Haiti endgültig zu scheitern53. Dies hätte bedeutet, dass die gesperrten Gelder hätten freigegeben werden müssen, obwohl sehr starke Anhaltspunkte bestanden, dass sie aus Korruption und ähnlichen Delikten stammten und beiseite geschafft worden waren. Ein derartiger Verfahrensausgang wäre für die Schweiz und ihre Reputation höchst unbefriedigend. Im Jahr 2011 schuf die Schweiz mit dem RuVG die Möglichkeit, Potentatengelder in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Schweizer Gerichten einzuziehen, falls die Rechtshilfe aufgrund versagender staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat (sogenannte failing bzw. failed states) ergebnislos endet.

Der vorliegende Erlassentwurf schlägt vor, die Bestimmungen zur Einziehung des RuVG vollständig zu übernehmen. Zusätzlich ist vorgesehen, die Einziehungsmöglichkeiten auf Fälle auszudehnen, in denen ein Rechtshilfeverfahren wegen ungenügender menschenrechtlicher Standards im Herkunftsstaat ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Erläuterungen zu dieser vorgeschlagenen Neuerung finden sich unter den Ausführungen zu Artikel 4.

Artikel 14 Verfahren

Bei Rechtshilfeverfahren mit Staaten, in denen die staatlichen Strukturen versagen, gestalten sich Beweiserhebung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts äusserst schwierig. Meistens führen diese Verfahren deshalb zu keinem Gerichtsentscheid, was eine strafrechtliche Einziehung der Vermögenswerte verunmöglicht.

Absatz 1 entspricht Artikel 5 Absatz 1 RuVG und sieht demzufolge vor, dass das EFD vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte erheben kann. Dabei handelt das EFD im Auftrag des Bundesrates, der grundsätzlich auf Vorschlag des EDA entscheidet. Somit wird die formelle Zustän-

52 BBl 2010 3309

53 Im Fall Mobutu/Demokratische Republik Kongo musste das Geld nach mehrjährigen Bemühungen gar frei- bzw. zurückgegeben werden.