Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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einer Gefälligkeitsanerkennung von Schulden, die schwer zu überprüfen sind. Es soll verhindert werden, dass sich der Wert des Vermögens durch Ansprüche Dritter reduziert und im Ergebnis zulasten der Bevölkerung des Herkunftsstaats wesentlich verringert wird. Ausserdem würde ein wesentlicher Teil der Rückerstattung so dem Monitoring entgehen.
Personen, welche die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als Parteien im Einziehungsverfahren und müssen aufgefordert werden, daran teilzunehmen61.
2.2.5 Fünfter Abschnitt: Rückerstattung von Vermögenswerten
Seit der Affäre um die Marcos-Gelder im Jahr 1986 hat die Schweiz Potentatengelder im Umfang von total 1,7 Mia USD an die Herkunftsstaaten zurückerstattet. Beispiele dafür sind die Fälle Abacha (Nigeria), Montesinos (Peru) und gewisse Vermögenswerte von politisch exponierten Personen aus Angola und Kasachstan. In gewissen Fällen war die Schweiz im Übrigen nur insofern betroffen, als sich Vermögenswerte bei Schweizer Banken befanden. Sie wurde dabei entweder von einem Drittstaat, der Ermittlungen zu diesem Vermögen durchführte (im Fall Kasachstan), um Rechtshilfe ersucht, oder ein Schweizer Gericht führte ohne Rechtshilfeverfahren selbst ein Verfahren in der Schweiz durch (im Fall Angola). In allen Fällen hat die Schweiz erreicht, dass die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht eingehalten werden konnten. Die Rückerstattung nahm in den einzelnen Fällen je nach Kontext, Erwartungen und Möglichkeiten der betroffenen Parteien unterschiedliche Formen an. Die Schweiz wollte damit sicherstellen, dass die rückerstatteten Vermögenswerte zugunsten der Opfer von Korruption und Unterschlagung, also zugunsten der Bevölkerung im Herkunftsstaat, eingesetzt werden. Auf diese Weise konnten Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und gute Regierungsführung finanziert werden, die der Bevölkerung zugute kamen. Beispiele für diese Praxis sind der Fall Kasachstan, in welchem Vermögenswerte mit Unterstützung der Weltbank über eine unabhängige Stiftung zur Jugendförderung (BOTA) zurückerstattet wurden, und der Fall Angola, wo die Schweiz allein die Rückerstattung begleitete, indem diese Aufgabe der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) übertragen wurde.
Die Grundsätze, gemäss welchen die Schweiz Vermögenswerte an die Herkunftsstaaten zurückführt, wurden bereits im RuVG geregelt. Vom Geltungsbereich des RuVG her bezog sich dies ausschliesslich auf Fälle, in denen Vermögenswerte nach einer erfolgreichen Einziehungsklage zurückgeführt werden. Es handelt sich dabei aber im Wesentlichen um die gleichen Prinzipien, welche die Schweiz in ihrer gesamten Asset-Recovery-Praxis seit längerer Zeit leiten. Dementsprechend schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmungen aus dem RuVG in den vorliegenden Gesamterlass zu überführen, unter Vornahme leichter Anpassungen, soweit dies nötig ist. Der Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen weist auf derartige Anpassungen hin.
61 Artikel 57 VwVG, SR 172.021