Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Drittbehörden beinhalten. Zu diesem Zweck ist auch eine Auflistung von bestimmten Verhaltensanweisungen denkbar. Der Gesetzesentwurf sieht also die notwendigen Schranken vor, um durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen die Umgehung der Rechtshilfe sowie anderweitige Missbräuche der übermittelten Informationen zu verhindern. Weiter besteht auch die Möglichkeit, die Informationen gestaffelt zu übermitteln. Eine solche Vorgehensweise würde es dem EDA erlauben, den Herkunftsstaat in einer ersten Phase zu einer korrekten Anwendung der Informationen anzuhalten und dies entsprechend zu überprüfen. In einer zweiten Phase können dann weitere Informationen übermittelt werden.

Gemäss Absatz 5 sind die zu übermittelnden Informationen nur in Berichtsform weiterzuleiten. Der Erlassentwurf stellt damit klar, dass in Anwendung von Artikel 13 keine Beweismittel (Originaldokumente, etc.) übermittelt werden dürfen. Originaldokumente sind weder für die Einleitung eines Strafverfahrens im Herkunftsstaat noch für die Redaktion eines an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchens erforderlich. Die für das eigentliche Beweisverfahren nach Eröffnung eines Strafverfahrens im Herkunftsstaat notwendigen Originaldokumente sind auf dem offiziellen Rechtshilfeweg zu beschaffen. Damit wird zusätzlich einer Umgehung des Beweiswertungsverbotes vorgebeugt. Die Übermittlung in Berichtsform entspricht auch der geltenden Praxis bei der Informationsübermittlung gemäss Artikel 67a Absatz 4 ff IRSG, aber auch der Übermittlung von Informationen durch die Schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)50. Aus den vorausgegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Informationsübermittlung gemäss Artikel 13, gleich wie eine Informationsübermittlung gemäss Artikel 67a IRSG, keine Verfügung im Sinn der Schweizer Rechtsordnung darstellt. Bei Bedarf können betroffene Personen die Rechtmässigkeit der Übermittlung nachträglich durch eine unabhängige Instanz überprüfen lassen. Die Informationsübermittlung ist jedoch nicht mit einer selbständigen Beschwerde anfechtbar.

Artikel 13 Absatz 5 hält zudem fest, dass jede Informationsübermittlung in einem Protokoll festzuhalten ist. Diese Pflicht51 obliegt der übermittelnden Behörde und demzufolge dem EDA. Damit sollen im Sinne einer jederzeitigen Nachvollzieh- bzw. Überprüfbarkeit die Modalitäten einer solchen Übermittlung (insbesondere Inhalt und Übermittlungsweg) festgehalten werden.

Gemäss Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzesentwurfes wendet sich das EDA an die MROS, wenn es Informationen an die Meldestelle für Geldwäscherei des Herkunftsstaates (ausländische FIU) übermitteln möchte. Die MROS verfügt über ein Netz von Partnerbehörden, die via Egmont-Gruppe Informationen austauschen (s. dazu Ziffer 1.6.2). Diese Behörden sind selbst bei einem Regierungssturz tätig, und es scheint kein anderes ähnliches Netz zu geben, das eine solche Stabilität aufzuweisen vermag. Mit der Nutzung eines solchen bereits bestehenden Netzes könnten Zeit und Ressourcen eingespart werden. Es wird jedoch Sache der MROS sein zu entscheiden, ob die Meldestelle des betroffenen Staates operationell und funktionsfähig ist.

50 Siehe dazu insbesondere auch die Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes GwG , Ziffer 2 (Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln) betreffend Art. 30 Abs. 3 (neu) GwG, S. 30ff.: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/2012-06- 27.html

51 Eine solche Protokollierungspflicht ist auch in Art. 67a Abs. 6 IRSG enthalten.