Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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geleistete Arbeit. Im Falle eines Abzuges eines bestimmten Betrages wird dieser dem Bund (Bundeskasse) oder den Kantonen gutgeschrieben. Der Bundesrat legt nebst dem Pauschalbetrag auch allfällige Teilungsmodalitäten zwischen Bund und Kantonen im Einzelfall fest. Dabei ist insbesondere an die Berücksichtigung von Kantonen zu denken, die im Rahmen eines bestimmten Falles selber umfangreiche Rechts- bzw. Strafverfahren geführt und in diesem Sinne auch zur Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat beigetragen haben.
2.2.6 Sechster Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 20 Gesuch um Streichung
Artikel 20 legt den Rechtsschutz fest, wenn eine natürliche oder juristische Person im Rahmen einer Verordnung des Bundesrats mit einer Vermögenssperrung belegt worden ist. In der Regel wird es sich dabei um eine Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken gemäss Artikel 3 handeln. In einem derartigen Fall ordnet der Bundesrat die Sperrung sämtlicher in der Schweiz gelegener Vermögenswerte eines bestimmten Kreises von Personen an. Um welche Vermögenswerte es sich genau handelt und wo diese gelegen sind, ist in diesem Stadium noch nicht bekannt. Die Anordnung zieht für einen nicht näher bestimmten Kreis von Adressaten, die derartige Vermögenswerte halten, verwalten oder von ihrer Existenz Kenntnis haben (Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7), Rechtsfolgen nach sich (effektive Sperrung, Meldepflicht, etc). Dementsprechend ergeht die Sperrung gemäss Artikel 3 in der Regel in Form einer Verordnung. Ein Anhang zur Verordnung enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögenswerte gesperrt sind.
Vermögenssperren zu Sicherungszwecken greifen in die Rechte der betroffenen Personen ein. Ein wirksamer und effizienter Rechtsweg muss daher zwingend gegeben sein. Gleichzeitig ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die vorsorglichen Vermögenssperrungen weder verurteilenden noch konfiskatorischen Charakter haben. Als reine Sicherungsmassnahme können an die Begründungstiefe nicht dieselben Anforderungen geltend gemacht werden, wie im Rahmen eines materiellen Entscheides über Schuld oder Unschuld.
Der Erlassentwurf sieht gemäss Absatz 1 vor, dass von einer Sperrung betroffene natürliche und juristische Personen ein begründetes Gesuch um Streichung ihres im Anhang zur Sperrungsverordnung aufgelisteten Namens an das EDA richten können. Nach Absatz 2 entscheidet das EDA über das Gesuch, indem es eine beschwerdefähige Verfügung erlässt. Diese kann im normalen Rahmen der Bundesrechtspflege bis letztinstanzlich ans Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. dazu Artikel 21). Diese Lösung entspricht dem Rechtsschutz, wie er bereits heute in Anwendung der direkt auf Artikel 184 Absatz 3 BV gestützten Sperrungsverordnungen63 gewährleistet ist. Die Verordnung des Bundesrats ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. dazu Kommentar zu Artikel 21 Absatz 4 nachfolgend). Die in Artikel 13 des Bun-
63 Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten: SR 946.231.132.1 sowie Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien, SR 946.231.175.8.