Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)64 statuierte Mitwirkungspflicht findet Anwendung. Das Gesuch soll bezüglich Form und Inhalt grundsätzlich den Beschwerdeanforderungen gemäss Artikel 52 VwVG entsprechen.
Artikel 21 Beschwerde
Verfügungen nach diesem Gesetzesentwurf sind gemäss Absatz 1 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege mittels Beschwerde beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dabei handelt es sich in erster Linie um Verfügungen, die gemäss Artikel 4 sowie Artikel 20 Absatz 2 erlassen werden.
Das RuVG hält in Artikel 11 Absatz 1 fest, dass eine Sperrungsverfügung des Bundesrates mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Die Sperrung gemäss Artikel 4 soll in der Regel weiterhin mittels Verfügung angeordnet werden. Sie beschlägt genau definierte Vermögenswerte unter der Verfügungsmacht einer bestimmten Anzahl Personen. Die allgemeine Formulierung von Artikel 21 Absatz 1 deckt auch den im RuVG vorgesehenen Rechtsschutz gegen Sperrungsverfügungen ab.
Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat normalerweise aufschiebende Wirkung (Artikel 55 Absatz 1 VwVG). Da es sich jedoch um eine Vermögenssperrung handelt, würde der Zweck des Verfahrens durch eine aufschiebende Wirkung vereitelt, da die gesperrten Vermögenswerte während des laufenden Verfahrens aus der Schweiz abgezogen werden könnten. Konsequenterweise entzieht Absatz 2 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)65 beim Bundesgericht angefochten werden. Es entspricht der Praxis in der schweizerischen Rechtsordnung, einen zweistufigen Instanzenzug vorzusehen. Auch die Beschwerde beim Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Artikel 103 Abs. 1 BGG).
Nach Absatz 3 ist die Rüge der Unangemessenheit (in Abweichung von Artikel 49 Bst. c VwVG) unzulässig. In der Tat räumt der Gesetzesentwurf dem Bundesrat beim Sperrungsentscheid einen Ermessensspielraum ein. Sollte dieser überschritten oder missbraucht werden, kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Bestimmung trägt grundsätzlich dem Sicherungscharakter der Sperrungen als vorsorgliche Massnahme Rechnung. Absatz 3 entspricht Artikel 11 Absatz 3 RuVG.
Gemäss Absatz 4 können Sperrungsverordnungen nach diesem Gesetzesentwurf nicht angefochten werden. Die Rechtsweggarantie ist durch die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Streichung gemäss Artikel 20 sowie dem anschliessenden Erlass einer begründeten und beschwerdefähigen Verfügung gewährleistet. Die im Anhang zur Sperrungsverordnung aufgeführten Personen sind beschwerdelegitimiert und können die Verletzung von Grundrechten geltend machen (so z.B. die Verletzung der Eigentumsgarantie oder die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit). Artikel 5 Absatz 2 verschafft darüberhinaus Personen, gegen die sich die Anordnung