Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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einer Vermögenssperrung nachträglich als unbegründet erweist, einen expliziten Anspruch auf Streichung und damit Aufhebung der Sperrung.
Im Rahmen der Verordnungen des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)66 scheint sich eine Rechtsprechung67 herauszubilden, wonach Anhänge der Sanktionsverordnungen als individuell-konkrete Verfügungen gemäss Artikel 5 VwVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Ein letztinstanzlicher Entscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage liegt bisher nicht vor. Absatz 4 hält demgegenüber klar fest, dass die Anhänge zu Blockierungsverordnungen in der vorliegenden Gesetzesgrundlage keine Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG darstellen.
2.2.7 Siebter Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Artikel 22
Zur Umsetzung des vorliegenden Erlasses, insbesondere im Bereich Anordnung und Vollzug von Vermögenssperrungen, ist es wichtig, dass die einzelnen Behörden Informationen und Dokumente austauschen können. Artikel 22 regelt deshalb die Amtshilfe zwischen den Behörden in der Schweiz. Die Weitergabe von Informationen zwischen Behörden innerhalb der Schweiz ist bereits Gegenstand von Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)68, welcher die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung zur Zusammenarbeit verpflichtet: so sind den anderen Verwaltungseinheiten diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Informationsweitergabe ist zudem bereits nach geltendem Recht Gegenstand verschiedener spezialgesetzlicher Bestimmungen69. Auch das RuVG regelt in Artikel 12 Absatz 2 die Übermittlung von vollzugsnotwendigen Angaben an das EDA oder das EFD. Demzufolge soll auch die vorliegende Gesetzesgrundlage eine ausformulierte Amtshilfebestimmung enthalten. Die vorliegende Rechtsgrundlage verankert diese Befugnisse deshalb explizit, indem sie in Absatz 1 vorsieht, dass die Behörden des Bundes und der Kantone den zuständigen Departementen EDA und EFD nach den für sie geltenden Gesetzen auf Verlangen die zum Vollzug des Gesetzesentwurfes erforderlichen Informationen und Personendaten bekanntgeben müssen. Dabei sind die im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)70 enthaltenen Grundsätze einzuhalten. Die Tätigkeit gewisser Fachstellen der Bundesverwaltung ist durch Spezialgesetze geregelt, in denen die Behörden, die von diesen Stellen Informationen erhalten können, ausdrücklich bezeichnet werden. Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzesentwurfes sieht aufgrund seiner Formulierung vor, dass kein Konflikt mit den Gesetzen entsteht, die diese Fachstellen regeln. Aufgrund des Grundsatzes, wonach ein Spezialgesetz einem allgemeinen Gesetz vorgeht (lex specialis derogat
66 SR 946.231
67Siehe BGE 132 I 229 Erw. 4.4 sowie BGE 2C_838/2011 Erw. 5.2 ; Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichtes B-3488/2011 vom 14 Juni 2012 Erw. 3 sowie B-5196/2011 vom 14 Juni 2012 Erw. 3.
68 SR 172.010.1
69 So z.B. Art. 194 StPO
70 SR 235.1