Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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legi generali), sind die betroffenen Stellen verpflichtet, Informationen nur aufgrund dieser Spezialgesetze zu übermitteln. Als Beispiel kann hier die Meldestelle für Geldwäscherei und das für sie geltende Geldwäschereigesetz herangezogen werden. Demnach kann die Meldestelle dann Amtshilfe leisten, wenn diese dem Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung dient.

Gemäss Absatz 2 soll es dem EDA möglich sein, auf Verlangen Informationen und Personendaten an Bundes- sowie Kantonsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt zu geben. Angesichts des Geltungsbereichs des vorliegenden Erlasses kann es sich dabei nur um die jeweiligen Aufsichts-, Rechtshilfe- oder mit dem Vollzug eines Rechtshilfeersuchens bzw. Strafverfahrens betraute Strafverfolgungsbehörden handeln. Der Gesetzestext sieht diese Einschränkung explizit vor.

Absatz 3 regelt die Information durch das Bundesamt für Justiz oder durch die sonst mit der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens betraute Behörde. Diese Bestimmung war bereits im RuVG enthalten. Sie soll gewährleisten, dass das Bundesamt für Justiz als für die Rechtshilfe zuständiges Amt das EDA frühzeitig über Fälle informiert, in denen ein Rechtshilfeverfahren zu einer politisch exponierten Person aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit des ersuchenden Staates zu einem negativen Entscheid führen könnte. So bleibt dem EDA genügend Zeit, um den Bundesrat über den Fall zu informieren und ihm vorzuschlagen, die betreffenden Vermögenswerte auf der Grundlage dieses Gesetzesentwurfes zu sperren, bevor die Sperrung im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens aufgehoben wird. Der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Erlassentwurfs vorgesehenen Neuerung entsprechend, gilt diese Informationspflicht künftig auch für Fälle, in denen sich abzeichnet, dass ein Rechtshilfeverfahren aufgrund ungenügender menschenrechtlicher Standards im Herkunftsstaat ausgeschlossen ist. Die Amtshilfebestimmung von Artikel 22 Absatz 1 enthält die notwendige gesetzliche Grundlage, damit die für die Behandlung des Rechtshilfeverfahrens zuständige Behörde71 in einem solchen Fall ihr Dossier an das EDA weiterleiten kann, wenn dieses darum ersucht.

2.2.8 Achter Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Artikel 23 Bearbeitung von Personendaten

Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage für das EDA zur Bearbeitung jener Daten, die für die Umsetzung der Gesetzesvorlage notwendig sind. Das EDA ist befugt, zur Wahrnehmung der ihm von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetzesvorlage notwendig ist. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)72.

71Dabei wird es sich in erster Linie um die Schweizerische Bundesanwaltschaft, aber auch

um kantonale Strafverfolgungsbehörden handeln.

72 SR 235.1