Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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2.2.9 Neunter Abschnitt: Strafbestimmungen

Gemäss den bestehenden Sperrungsverordnungen wird die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung der Vermögenssperre mit Busse bis zum 10-fachen Betrag der Vermögenswerte bestraft, über welche verfügt wurde oder welche ins Ausland überwiesen wurden. Die vorsätzliche und fahrlässige Meldepflichtverletzung ist in den Verordnungen mit Busse bis zu 20 000 Franken bedroht.

Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen im vorliegenden Gesetzesentwurf lehnen sich an Strafbestimmungen in anderen Gesetzen mit vergleichbarer strafrechtlicher Regelungsmaterie an. So bestehen bezüglich der Verletzung der Vermögenssperre Parallelen zu Artikel 289 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Mit Blick auf die Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten bestehen Parallelen zur Meldepflichtverletzung gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG). Die prozessualen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes basieren schliesslich auf bewährten Bestimmungen aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)73. Die vorgeschlagene neue Regelung sieht im Unterschied zu den Sperrungsverordnungen vor, dass die Strafandrohung dem Umstand einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Begehung Rechnung trägt. Zudem wird eine absolute Strafobergrenze eingeführt.

Artikel 24 Verletzung der Vermögenssperre

Diese Strafbestimmung betreffend die Verletzung der Vermögenssperre erfüllt die Funktion von Artikel 5 Absatz 1 der Sperrungsverordnungen. Gemäss Artikel 9 des vorliegenden Gesetzesentwurfes kann das EDA einzelne gesperrte Vermögenswerte freigeben. Liegt keine Freigabe bzw. Bewilligung des EDA vor, ist die Vornahme entsprechender Handlungen rechtswidrig und steht unter Strafe.

In Anlehnung an die Strafdrohung von Artikel 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme), der eine vergleichbare Regelungsmaterie aufweist, wird die vorsätzliche Tatbegehung neu als Vergehen ausgestaltet. Damit wird dem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Aspekt der Generalprävention verstärkt Rechnung getragen.

Die fahrlässige Tatbegehung ist weiterhin als Übertretung ausgestaltet, soll aber neu mit Busse bis zu CHF 250‘000 bestraft werden. Damit bewegt sich der Strafrahmen auf der gleichen Ebene wie für fahrlässige Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen im Finanzmarktbereich74.

Artikel 25 Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht

73 SR 956.1

74 z.B. Art. 44 Abs. 2 sowie Art, 45 Abs. 2 FINMAG