Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Dieser Tatbestand übernimmt die Funktion von Artikel 5 Abs. 2 der Sperrungsverordnungen, sieht aber neu unterschiedliche Strafdrohungen für die vorsätzliche und fahrlässige Begehung vor.

Die Regelungsmaterie von Artikel 25 ist vergleichbar mit jener der Meldepflichtverletzung bei Geldwäschereiverdacht nach Artikel 37 GwG. Während die Meldung nach Artikel 9 GwG Voraussetzung für die Sperrung der betreffenden Vermögenswerte ist (vgl. Artikel 10 GwG), sind die Meldungen und Auskünfte nach Artikel 7 des vorliegenden Gesetzesentwurfes die Folge von Vermögenssperrungen. Damit nimmt die Meldung im Hinblick auf die Sicherung der zu sperrenden Vermögenswerte nicht die gleiche Stellung ein. Vor diesem Hintergrund ist eine tiefere Strafdrohung als bei Artikel 37 GwG gerechtfertigt.

Artikel 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Die Regelung in Artikel 26 entspricht jener von Artikel 49 FINMAG für Straftaten nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen. Ohne eine solche Bestimmung könnten gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)75 lediglich Bussen bis 5‘000 Franken unter Verzicht auf die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person dem Geschäftsbetrieb auferlegt werden.

Angesichts der Bussenrahmen sowohl im Finanzmarktbereich als auch in den vorgesehenen Strafbestimmungen dieses Gesetzesentwurfes handelt es sich bei Delikten, für die im konkreten Fall eine Busse zwischen 5‘000 und 50‘000 Franken in Frage kommt, regelmässig noch um leichte Fälle. In diesem Bussenbereich soll es mit Blick auf die Verfahrensökonomie und unter Vermeidung unverhältnismässiger Störungen des Geschäftsbetriebes der betroffenen Unternehmen möglich sein, bei unverhältnismässigem Aufwand auf die Ermittlung der individuell verantwortlichen natürlichen Personen zu verzichten und die Busse stattdessen dem Geschäftsbetrieb aufzuerlegen.

Artikel 27 Zuständigkeit

Die Sperrungsverordnungen sehen die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung und Ahndung von Verstössen gegen die Strafbestimmungen vor. Diese Zuständigkeit soll für die Strafbestimmungen dieses Gesetzesentwurfes beibehalten werden.

Die Regelung von Artikel 27 entspricht inhaltlich jener von Artikel 50 FINMAG. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR.

Artikel 28 Vereinigung der Strafverfolgung

Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 51 FINMAG an. Sie ermöglicht die Vereinigung einer vom EFD geführten Strafuntersuchung mit einer in derselben Angele-

75 SR 313.0