Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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genheit von einer kantonalen oder bundesrechtlichen Strafverfolgungsbehörde geführten Strafuntersuchung. Damit soll vermieden werden, dass – bedingt durch unterschiedliche Zuständigkeiten – zwei verschiedene Behörden denselben Sachverhalt untersuchen müssen. In Bezug auf die vorgesehenen Straftatbestände des Gesetzesentwurfes kommen insbesondere Überschneidungen mit den Tatbeständen von Artikel 305terAbs. 1 (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) und Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) in Frage, die von kantonalen Gerichten oder vom Bundesstrafgericht beurteilt werden (vgl. Artikel 24 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO). Eine Vereinigung soll jedoch nur möglich sein, wenn das Verfahren dadurch nicht in unvertretbarem Ausmass verzögert wird.

2.2.10 Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Gemäss Absatz 1 wird das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 (RuVG) aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufgrund der Integration sämtlicher materiell-rechtlicher Bestimmungen des RuVG in den vorliegenden Gesetzesentwurf.

Absatz 2 verweist auf diejenigen Bundesgesetze, die aufgrund des Gesetzesentwurfes eine Änderung erfahren. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des RuVG wurde das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200576 in Artikel 33 Buchstabe b um eine neue Ziffer 3 ergänzt, damit Beschwerden gegen eine Sperrungsverfügung im Rahmen des RuVG zulässig sind. In Artikel 35 wurde zudem vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten aufgrund des RuVG beurteilt. Bei beiden Ergänzungen muss infolge Aufhebung des RuVG die vorliegende Gesetzesgrundlage erwähnt werden. Dasselbe gilt für Artikel 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188977 (SchKG), wo in Artikel 44 (Verwertung beschlagnahmter Gegenstände) anstelle des RuVG vorliegender Gesetzesentwurf Erwähnung finden soll.

Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Artikel 30 Absatz 1 betrifft nur Verfügungen des Bundesrats gemäss RuVG. Übergangsbestimmungen bezüglich Verordnungen des Bundesrats, welche aufgrund von Artikel 184 Absatz 3 BV erlassen worden sind, sind nicht notwendig. Falls aufgrund von Artikel 184 Absatz 3 BV erlassene Sperrungsverordnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesgrundlage noch in Kraft sind, werden diese automatisch an ihre neue gesetzliche Grundlage angepasst. Artikel 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)78 enthält Regelungen bezüglich direkt auf Artikel 184 Absatz 3 BV erlassene Verordnungen des Bundesrats. Daraus folgt, dass solche Verordnungen, wenn sie durch den Bundesrat verlängert worden

76SR 173.32

77SR 281.1

78 SR 172.010